126  Ersatz  der  Eintragungsbewilligung.  (6  22.

Restkaufgeld  konstituirt  und  deren  Eintragung  beantragt  wird;  hier  ist
aus  den  Umständen  ohne  Weiteres  der  Vorbehalt  zu  folgern,  daß  die
Eintragung  der  Auflassung  nicht  ohne  die  Eintragung  der  Hypothek
für  das  gestundete  Kaufgeld  erfolgen  solle.  Selbstverständlich  müssen
die  mehreren  Eintragungen  bei  demselben  Grundbuchamt  beantragt  sein.

Die  Denkschrift  Seite  23  bemerkt,  daß  der  Vorbehalt  auch  bezüglich
  solcher  Eintragungen,  die  nacheinander  beantragt  werden,  zulässig
  sei.  Diese  Auffassung  dürfte  aber  auf  den  Fall  einzuschränken
sein,  daß  der  erstgestellte  Antrag  noch  nicht  erledigt  ist.  Wenn  beispielsweise
  der  Auflassende  die  Eintragung  des  Eigenthumsübergangs  vor
dem  Grundbuchamt  erklärt  hat,  ohne  jeden  Vorbehalt  bezüglich  des
gleichzeitig  als  Hypothek  einzutragenden  Restkaufgeldes  und  die  Eintragung
  dann  pure  vollzogen  ist,  so  kann  er  nicht  nachträglich  ohne
besondere  Bewilligung  des  bereits  eingetragenen  Eigenthümers  einseitig
die  Eintragung  der  Hypothek  wegen  des  Restkaufgeldes  beim  Grundbuchamt
  beantragen.

§  22.  Ersatz  der  Eintragungsbewilligung.

Ersetzt  wird  die  Eintragungsbewilligung:

1.  durch,  liquide  Mittel,  wie  vollstreckbare  Urtheile,  einstweilige
  Verfügungen,  gerichtliche  Ueberweisungsbeschlüsse  (§8  894,  895,
938  C.P.O.;  §§  885,  899  B.  G.  B.)

2.  durch  Ersuchen  von  Behörden  (8  39  R.G.  B.O.).  Gegenüber
  einem  auf  Eintragung  oder  Löschung  gerichteten  Ersuchen  einer
zuständigen  Behörde,  gleichviel,  ob  deren  Kompetenz  reichs=  oder
landesgesetzlich  begründet  ist,  ist  das  Grundbuchamt  von  der  Prüfung
bezüglich  des  Vorliegens  des  Antrags,  der  Eintragungsbewilligung
oder  der  sonst  etwa  zur  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen  Dritter
entbunden;  diese  Voraussetzungen  werden  durch  das  Ersuchen  selbst
ersetzt.  Dagegen  muß  das  Grundbuchamt  in  eine  Prüfung  eintreten,
ob  die  Zuständigkeit  der  Behörde  vorliegt,  und  ob  die  allgemeinen
Voraussetzungen  der  Eintragung  sowie  die  Erfordernisse  des  einem
Ersuchen  zu  Grunde  liegenden  Gesetzes  gegeben  sind,  insbesondere,  ob
sie  ordnungsmäßig  unterschrieben  und  mit  Siegel  oder  Stempel  versehen
  sind.*)

1)  Vgl.  §§  5,  6,  18,  28,  40,  48  R.  G.  B.O.  und  Entft.  des  Kammerg.
XVI  S.  88  ff.,  vgl.  auch  Art.  6  Pr.  A.G.  z.  G.B.O.