g  23.  Das  Antragsprinzip.  127

Anträge  der  Behörden  als  Vertreter  juristischer  Per—
sonen,  also  der  Partei,  gehören  nicht  hierher.  Dasselbe  gilt
—  von  abändernden  Staatsverträgen  abgesehen  —  für  ausländische
Behörden.

Ueber  die  als  zuständig  anzusehenden  Behörden  vgl.  Bd.  II  Abth.  1
unter  „zuständige  Behörden“.

—  8  28.  Das  Antragsprinzip.

1.  Während  die  Parteien  bei  Eingehung  eines  Rechtsgeschäfts  in  1.  Erforder-Bezug
  auf  Grundstücke  die  allgemeinen  Voraussetzungen  eines  solchen,  niß  des  Anz.
  B.  Geschäftsfähigkeit  der  Kontrahenten,  das  Erforderniß  der  Ge-  Winnnehmigung
  eines  Dritten  u.  s.  w.  zu  prüfen  haben  und  der  Kern  ihrer  ung  der  Ein-Erklärungen
  in  der  Eintragungsbewilligung  bestehen  wird,  zu  welcher  tragung.
dann  das  Gesuch  an  das  Grundbuchamt  hinzutritt,  wird  die  Prüfungspflicht
  des  Grundbuchamts  in  erster  Linie  darauf  gerichtet  sein,  ob  ein
Antrag  auf  Eintragung  gestellt  ist.

Das  Legalitätsprinzip  im  weiteren  Sinne  verpflichtete  die
Grundbuchbehörde  von  Amtswegen,  ohne  Betreiben  der  Betheiligten,
die  Parteiinteressen  bezüglich  grundbuchmäßiger  Eintragungen  zu  wahren,
insbesondere  in  Betreff  der  Vornahme  der  Eintragungen  selbst  und
der  Prüfung  der  materiellen  Rechtsgültigkeit  des  der  Eintragung  zu
Grunde  liegenden  Rechtsgeschäfts.  Diese  Offizialmaxime  wird  der
Regel  nach  verworfen.  Demgemäß  hat  das  Grundbuchamt  nur  dann
Eintragungen  vorzunehmen,  wenn  der  Anstoß  dazu  aus  dem
Kreise  der  an  der  Rechtsänderung  betheiligten  Personen
oder  von  einer  Behbrde  ausgeht,  welche  für  bestimmte
Fälle  durch  das  Gesetz  berufen  ist,  eine  Eimtragung  oder
eine  Löschung  vorzunehmen.  Auf  diesem  Standpunkt  steht  auch
§*  13  Abs.  1  S.  1  R.G.B.O.

2.  Von  Amtswegen  hat  aber  das  Grundbuchamt  in  folgenden  2.  Einschrei-Fällen
  zu  verfahren:  bungen  von

a)  bei  der  Anlegung  des  Grundbuchblattes  (§8  3,  4  R.G.  B.O.)  Amtswegen.

und  der  erstmaligen  oder  nachträglichen  Bezeichnung  der  Grundstücke
  nach  dem  Flurbuche  oder  einem  sonstigen  amtlichen  Verzeichnisse
  (§§  89,  96,  2  Abs.  2  R.G.  B.O.;  Art.  17  Preuß.
V.  v.  13.  November  1899  G.S.  S.  522).

b)  bei  der  Aufhebung  eines  gemeinschaftlichen  Grundbuchblattes

wegen  Wegfalls  auch  nur  einer  der  Voraussetzungen  seiner
Anlegung  (§5  4  R.G.B.O.);