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Das  Antragsprinzip.  8  23.

c)  bei  der  in  Folge  gesonderter  Belastung  eintretenden  Abschreibung
  eines  Grundstückstheils  und  dessen  Buchung  als
selbständiges  Grundstück  (§  6  R.G.B.O.);

d)  bei  der  Anlegung  des  Grundbuchblattes  für  ein  Erbbaurecht
im  Falle,  seiner  Veräußerung  oder  Belastung  (§7  R.G.B.O.);

e)  bei  Berichtigung  des  Vermerks  von  Rechten  des  jeweiligen
Eigenthümers  auf  dem  herrschenden  Grundstück  wegen  Aenderung
  oder  Aufhebung  des  subjektiv  dinglichen  Rechts  (8  8
Abs.  2  R.G.B.O.);  "

1)  bei  Eintragung  oder  Löschung  einer  Vormerkung  oder  eines
Widerspruchs  in  Bezug  auf  temporisirende  Verfügungen  über
ungerechtfertigte  Grundbuchanträge  zu  Gunsten  dieser  im  Verhältniß
  zu  kollidirenden  Anträgen  (§  18  Abs.  2  R.G.B.O.;

g)  bei  Eintragung  eines  Widerspruchs  gegen  die  vorzeitige  Berichtigung
  des  Grundbuchs  durch  Löschung  eines  zeitlich  beschränkten
  Rechts  (8  23  Abs.  1,  §  24  R.G.B.O.);

h)  bei  dem  Vermerk  über  den  Rang  gleichzeitig  gestellter  Anträge
(§  46  Abs.  1  und  2  R.G.  B.  O);

i)  bei  der  Angabe  der  Mitbelastung  auf  mitverhafteten  Grundstücken
  oder  Grundstückstheilen  bezw.  bei  der  Löschung  des
Mitbelastungsvermerks  (§  49  R.  G.  B.  O.);)

k)  bei  dem  Vermerk  der  Rechte  des  Nacherben  aus  Anlaß  der
Eintragung  eines  Vorerben  und  bei  dem  Vermerk  der  Befreiung
  des  Vorerben  von  den  Beschränkungen  seines  Verfügungsrechts
  (8  52  R.G.B.O.);2)

bei  dem  Vermerk  über  Testamentsvollstreckung  im  Zusammenhang
  mit  der  Eintragung  des  Erben  (§  53  R.G.  B.O.);

m)  bei  Eintragung  eines  Widerspruchs  gegen  versehentlich  vom
Grundbuchamt  vorgenommene  Eintragungen  oder  Löschungen
(§  54  R.G.  B.O.);)

Mn)  bei  der  Löschung  einer  Vormerkung  oder  eines  Widerspruchs,
welche  in  Folge  einstweiliger  Anordnung  des  Beschwerdegerichts
  eingetragen  waren,  nach  Zurücknahme  oder  Zurückweisung
  der  Beschwerde  (8  76  R.G.B.O.);

1)  Vgl.  §  42  Pr.  E.E.G.;  88  64,  66—69  Pr.  G.  B.  O.
2)  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  Bd.  16  S.  63,  142,  §§  54,  97  Pr.  G.  B.O.
3)  Vgl.  §  448  Pr.  G.  B.O.