g  24.  Die  rechtliche  Natur  des  Ankrages.  129

o)  bei  der  Ertheilung  von  Hypotheken-,  Grundschuld-,  Rentenschuldbriefen
  und  Vermerken  über  dieselbe  insofern,  als  es
eines  neuen  Antrages  dazu  nicht  bedarf,  weil  diese  Thätigkeit
die  Folge  der  Eintragungsbewilligung  ist.  Dasselbe  trifft
zu  bei  der  Eintragung  der  Ertheilung  eines  neuen  Hypothekenbriefs,
  indem  diese  Einschreibung  aus  dem  beantragten  Verfahren
  über  die  Erneuerung  des  Briefes  sich  von  selbst
ergiebt.)

p)  Hierzu  treten  die  Fälle,  welche  durch  die  landesgesetzlichen
Vorschriften  ein  Einschreiten  des  Grundbuchamts  von  Amtswegen
  veranlassen  würden,  z.  B.  in  Preußen  die  Uebertragung
  des  Flächeninhalts  und  des  Reinertrages  in  das
Bestandsverzeichniß,  bei  der  Schließung  des  über  das
Bergwerk  geführten  Grundbuchblatts  hinsichtlich  der  eingetragenen
  Belastungen,  Einschreibung  eines  Vermerks  über
die  Einleitung  eines  Enteignungsverfahrens.))

§  24.  Die  rechtliche  Natur  des  Antrages.

Ob  die  Verletzung  der  Vorschrift  eines  vorliegenden  Antrages
die  Ungültigkeit  der  dennoch  erfolgten  Eintragung  zur  Folge  hat,  war
nach  dem  bisherigen  Preußischen  Recht  bestritten.1)  Die  R.G.  B.  O.
bringt  die  Verneinung  dieser  Frage  zum  Ausdruck  durch  die  Ordnungsvorschrift,
  daß  die  Eintragung  nur  auf  Antrag  erfolgen  soll;  fehlt
der  Antrag  oder  der  Antrag  einer  antragsberechtigten  Person,  so  kann
die  Eintragung  im  Grundbuch  vom  Grundbuchamt  abgelehnt  werden.
Ein  Verstoß  gegen  diese  Vorschrift  aber  steht  allein  dem  materiell
gerechtfertigten  Eintritt  der  eingetragenen  Rechtsänderung  nicht  entgegen,
weil  der  Antrag  nur  eine  prozessuale  Handlung,  nicht  aber  eine  rechtsgeschäftliche
  Willenserklärung  —  eine  materiellrechtliche  Voraussetzung
der  Rechtsänderung  —  enthält  (Mot.  z.  G.  B.O.  S.  52).)

Der  Antrag  muß  ergeben,  wer  der  Antragsteller  ist  und  dem  Spezialitätsprinzip
  entsprechend  die  Bezeichnung  des  Grundstücks  in
Uebereinstimmung  mit  dem  Grundbuch  bezw.  durch  Verweisung  auf  das

1)  Vgl.  §§  67,  68  Abs.  3  R.  G.  B.  O.

5)  Vgl.  §  29  Verf.  vom  20.  November  1899,  Art.  7  Pr.  A.  V.  vom

4.  September  1872,  Art.  25  Abs.  2  Pr.  A.G.  z.  G.  B.O.,  8  24  Ges.  vom
41.  Juni  1874.
1)  Vgl.  Striethorst  Arch.  98  S.  26,  Oberneck  in  Gruchot  Bd.  43
S.  868  u.  Preuß.  Grdbehges.  S.  221  Anm.  2,  anderer  Ansicht  Achilles  S.  331.
2)  Vgl.  aber  die  materielle  Bedeutung  des  Antrags  in  88  878,  892  Abs.  2.
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  9