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Grundbuchblatt  enthalten,  auch  muß  derselbe  mit  der  ihm  zu  Grunde
liegenden  Bewilligung  wesentlich  übereinstimmen.

§  25.  Das  Antragsrecht.
1.  Das  An-  1.  Von  großer  Wichtigkeit  ist  die  Prüfung  des  Grundbuchamts
tragsrecht  über  die  Berechtigung  zur  Stellung  des  Antrages.  Der  Abs.  2  des
ben  ummitel  13  R.G.B.O.  bestimmt:
oder  Passiv=  „Antragsberechtigt  ist  Feder,  dessen  Recht  von  der
betheiligten.  Eintragung  betroffen  wird  oder  zu  dessen  Gunsten
«  die  Eintragung  erfolgen  soll.“
Der  erste  Entwurf  der  Grundbuchordnung  §  19  Abs.  2  lautet:
„  Zu  dem  Antrag  ist  nur  derjenige  berechtigt,  zu  dessen
Gunsten  die  Eintragung  erfolgen  soll,  sowie  derzjenige,  gegen
dessen  Recht  die  Eintragung  sich  richtet."
.  Die  abweichende  Fassung  der  R.G.B.O.  vom  ersten  Entwurfe
scheint  deshalb  erfolgt  zu  sein,  damit  sie  sich  den  Vorschriften  der
88  885  Abs.  1  S.  1,  886,  894,  899  Abs.  2  B.  G.  B.  dem  Wortlaute
nach  anschließt.

Die  Tragweite  der  jetzigen  Fassung  ist  zweifelhaft.  Die  Motive
zum  ersten  Entwurf  S.  53  geben  eine  klare  und  unzweideutige  Auslegung
  in  folgender  Ausführung:

„Wird  das  Grundbuchamt  angewiesen,  nur  auf  Antrag
eine  Eintragung  vorzunehmen,  so  muß  ihm  auch  der  legitimirte
Antragsteller  bezeichnet  werden.  Würde  hierüber  geschwiegen,
so  würde  man  wohl  zur  Legitimation  des  Antragstellers  ein

rechtliches  Interesse  desselben  verlangeu,  da  die  Antragstellung
nicht  dem  Belieben  eines  Jeden  überlassen  werden  kann;  aber
es  würde  die  Auffassung  nicht  ausgeschlossen  sein,  daß  ein
Jeder  antragsberechtigt  ist,  welcher  an  der  Eintragung  ein
rechtliches  Interesse  hat.  Der  Kreis  der  Interessenten,  welchen
das  Antragsrecht  beigelegt  werden  soll,  bedarf  indessen  der
Begrenzung,  zunächst  auf  diejenigen  Personen,  deren  Recht
am  Grundstücke  oder  an  einem  eingetragenen  Rechte  durch
die  Eintragung  berührt,  vermehrt  oder  vermindert  wird.
Aber  man  darf  auch  nicht  allen  durch  die  Eintragung  verllierenden
  oder  gewinnenden  Interessenten  das  Antragsrecht
geben.  Der  Gewinn  oder  Verlust  kann  ein  mittelbarer  sein.
Beispielsweise  gewinnen  durch  die  Löschung  eines  Rechtes  die
nachstehenden  Berechtigten  im  Range;  der  Zweck  der  Ein-