8  2W.]

Das  Antragsrecht.  131

tragung  geht  indessen  zunächst  nur  darauf,  das  belastete  Recht
oder  Grundstück  zu  entlasten.  Ferner  soll  bei  Begründung
einer  Grunddienstbarkeit  der  Eigenthümer  des  herrschenden
Grundstückes  gewinnen,  mittelbar  gewinnt  aber  auch  der
Nießbraucher  2c.  Die  Antragsberechtigung  ist  auf

diejenige  Person  zu  beschränken,  deren  Begünstigung

  die  Eintragung  unmittelbar  bezweckt.  In
ähnlicher  Weise  ist  ein  mittelbares  und  ein  unmittelbares
Leiden  unter  der  Eintragung  zu  unterscheiden.  Die  nur
mittelbar  leidenden  Personen  sind  insbesondere  diejenigen,
welche  nicht  das  aufzuhebende  Recht,  sondern  ein  Recht  an
diesem  Rechte  verlieren  oder  durch  Bestellung  eines  vorgehenden
  Rechtes  im  Range  leiden  würden.  In  Fällen
dieser  Art  ist  das  Recht  zum  Antrage  anf  diejenigen  zu  beschränken,
  gegen  deren  Recht  die  Eintragung  unmittelbar
  sich  richtet,  ohne  Hineinziehung  aller  derjenigen
Personen,  deren  Einwilligung  nothwendig  ist,  weil  sie  in
Mitleidenschaft  gezogen  werden.  Es  ergiebt  sich  hiernach,  daß
im  Falle  eines  den  Vorschriften  des  §  828  des  B.  G.  B.  (jetzt  873)
entsprechenden  Vertrages  nur  die  Vertragschließenden  antragsberechtigt
  sind.  Auch  im  Falle  einer  Unrichtigkeit  des  Grundbuchs
sind  mittelbar  und  unmittelbar  leidende  Personen  zu  unterscheiden,
  jedoch  ist  im  §  843  Abs.  1  des  B.  G.B.  (jetzt  894)  einer
jeden  dieser  Personen  unabhängig  von  den  übrigen  der  Anspruch
auf  eine  Berichtigung  des  Grundbuchs  gegeben,  welche  auch
anderen  Personen  zum  Vortheile  gereichen  kann,  wie  z.  B.
die  Löschung  eines  vorgehenden  nicht  entstandenen  oder  aufgehobenen
  Rechtes.  Die  Vorschriften  des  8  843  werden  zu
der  Annahme  führen,  daß,  wenn  die  zur  Berichtigung  des

Buches  dienende  Eintragungsbewilligung  in  der  Richtung  auf

einen  Anspruchsberechtigten  ertheilt  ist,  welcher  nicht  das
nächste  Interesse  an  der  Berechtigung  hat,  doch  der  Empfänger
der  Eintragungsbewilligung  zur  Benntzung  derselben  befugt
und  antragsberechtigt  ist.  Aber  sollte  man  ein  solches  Antragsrecht
  des  mittelbar  Interessirten  auch  nicht  annehmen,
so  würde  doch  der  §  843  keine  Lücke  enthalten;  denn  alsdann
würde  derjenige,  welcher  zur  Ertheilung  der  Eintragungsbewilligung
  verpflichtet  ist,  auch  als  zu  der  Stellung  des
erforderlichen  Antrages  verpflichtet  erscheinen.“
95