132  Das  Antragsrecht.  (§  25.

Die  Denkschrift  dagegen  sagt  auf  S.  22:  Antragsberechtigt
kann  auch  ein  mittelbar  Betheiligter  sein.“?)

Die  Auffassung  der  Denkschrift  kann  für  zutreffend  nicht  erachtet
werden,  weil  ein  Jeder,  der  überhaupt  nur  ein  rechtliches  Interesse  an
der  Eintragung  hat  und  deshalb  mittelbar  betheiligt  ist,  dann  zum
Antrage  legitimirt  sein  würde.  Die  Grundbuchbehörde  würde  dadurch
vor  der  nicht  zu  bewältigenden  Aufgabe  stehen,  in  jedem  einzelnen
Falle  erst  zu  untersuchen,  ob  und  inwieweit  eine  mittelbare  Betheiligung
vorhanden  ist.  Gerade  im  Interesse  des  erleichterten  Verkehrs  mit
dem  Grundbuchamt  muß  demselben  ein  unzweifelhafter  Anhalt  zur
Entscheidung  über  eine  Antragsberechtigung  gegeben  werden.  Die
Ausdehnung  über  den  Kreis  der  unmittelbar  Betheiligten
verwischt  überhaupt  jede  Grenze,  da  mittelbar  betheiligt
schließlich  auch  obligatorisch  berechtigte  Personen  die  zunächst
  mittelbar  Betheiligten  sein  können.  Z.  B.  hat  an  der
Feststellung  des  Ranges  des  nachstehend  Berechtigten,  dessen  Recht  mit
einem  Nießbranch  belastet  ist,  selbst  derjenige,  dem  der  Nießbraucher  die
Ausübung  des  Nießbrauchrechts  überlassen  hat,  ein  rechtliches  Interesse
und  ist  mittelbar  betheiligt  an  jener  Rangfeststellung.  Soll  etwa,  wem
X  dem  Y  die  Eintragung  einer  Hypothek  an  seinem  Grundstück  bewilligt,
und  )  dem  Z  gegenüber  sich  zur  Bestellung  eines  Nießbrauchsrechts
daran  verpflichtet  hat,  Z  den  Antrag  auf  Eintragung  der  Hypothek  für  Yan
das  Grundbuchamt  stellen  dürfen?  Dies  ist  zu  verneinen  und  der
Darlegung  der  oben  angeführten  Motive  zu  folgen.  Wenn  die  Denkschrift
  das  Beispiel  anführt,  daß  die  Löschung  eines  nicht  entstandenen
oder  erloschenen  Rechts  von  einem  nachstehend  Berechtigten  beantragt
werden  kann,  um  das  in  Wirklichkeit  bestehende  Rangverhältniß  seines
Rechts  im  Grundbuch  ersichtlich  zu  machen,")  so  beweist  dies  für  das
Antragsrecht  der  mittelbar  Betheiligten  nichts,  denn  §  894  B.  G.  B.
macht  den  nachstehend  Berechtigten  in  diesem  Falle  zu  einem  unmittelbar
  Betheiligten,  indem  diese  Bestimmung  ihm  einen  direkten  Anspruch
gegen  den  Buchberechtigten  auf  Berichtigung  des  Grundbuchs  giebt
und  eine  unmittelbare  Aenderung  seines  Ranges  bezweckt.  Wäre  die

5)  Diese  Ansicht  ist  von  den  bisherigen  Herausgebern  der  R.G.B.O.  im
Allgemeinen  adoptirt  worden,  nur  Henle  in  der  Deutschen  Notariatszeitung
1897  S.  180  hat  die  Ausführung  der  Denkschrift  als  irrthümlich  bekämpft.
Die  hier  vertretene  Auffassung  hatte  ich  bereits  in  Gruchot  Bd.  43  S.  869ff.
niedergelegt.

4)  Denkschrift  S.  22.