8  26.  Die  Erweiterung  des  Antragsrechts.  133

Ansicht  der  Denkschrift  richtig,  so  wäre  es  nicht  verständlich,  warum  in
der  R.G.B.  O.  die  Fälle,  in  denen  das  Antragsrecht  über  den  Rahmen
der  unmittelbar  Betheiligten  ausgedehnt  ist,  besonders  hervorgehoben
werden,  wie  dies  im  §  8  Abs.  1  S.  2  R.  G.  B.O.  in  Betreff  des  Antragsrechts
  der  nach  §  876  S.  2  B.  G.  B.  Zustimmungsberechtigten
für  die  Eintragung  subjektiv  dinglicher  Rechte  auf  dem  Blatte  des  betechtigten
  Grundstücks  bestimmt  ist;  auch  würde  die  Ausdehnung  des
Antragstellers  auf  Dritte  nach  Maßgabe  des  §  14  R.G.B.O,  überflüssig
  sein.?)

2.  Sind  mehrere  unmittelbar  Aktiv=  oder  Passivbetheiligte  vor-2.  Mehrere

handen,  so  ist  Jeder  antragsberechtigt.

§  26.  Die  Erweiterung  des  Antragsrechts.

Antragsberechtigte.


1.  Der  Kreis  der  antragsberechtigten  Personen  ist  zunächst  durch  1.  Antragsfolgende

  Bestimmungen  des  §  14  der  R.G.B.O.  erweitert:

„Die  Berichtigung  des  Grundbuchs  durch  Eintragung
eines  Berechtigten  darf  auch  von  demjenigen  beantragt
werden,  welcher  auf  Grund  eines  gegen  den  Berechtigten
  vollstreckbaren  Titels  eine  Eintragung  in
das  Grundbuch  verlangen  kann,  sofern  die  Zulässigkeit
dieser  Eintragung  von  der  vorgängigen  Berichtigung  des
Grundbuchs  abhängt.“

Die  Vorschrift  wird  leichter  verständlich,  wenn  man  sich  den  im
bisherigen  Preußischen  Recht  streng  durchgeführten  Grundsatz  vergegenwärtigt,
  daß  eine  Eintragung  in  das  Grundbuch  nur  erfolgen  kann,
wenn  der  eingetragene  Berechtigte,  dessen  Recht  von  der  beabsichtigten
Einschreibung  unmittelbar  berührt  wird,  seine  Einwilligung  zu  derselben
gegeben  hat,  sei  es,  daß  es  sich  um  den  eingetragenen  Eigenthümer  bei
einer  Eigenthumsübertragung,  bei  Eintragung  eines  dinglichen  Rechts
oder  einer  Hypothek,  sei  es,  daß  es  sich  um  den  eingetragenen  Hypotheken-5)

  Wenn  Böhm  a.  a.  O.  folgendes  Beispiel  anführt:  „Wird  dem  Grundstück
  A  eine  Grunddienstbarkeit  eingeräumt,  so  hat  ein  unmittelbares  Interesse
an  Eintragung  nur  der  Grundstückseigenthümer,  mittelbar  betroffen  wird  aber
auch  das  Recht  des  Nießbrauchers  am  Grundstück  A,  weshalb  man  auch  diesem
das  Recht  einräumen  wird,  den  Antrag  auf  Eintragung  der  Grunddienstbarkeit
zu  stellen",  so  übersieht  er,  daß  dieses  Antragsrecht  durch  §  8  R.G.B.O.  ausdrücklich
  dem  Nießbraucher  gewährt  wird.

recht  des
aus  vollstreckbarem

Titel  eintragungsbe-


Dritten  auf
vorgängige
Eintragung
des  Berechtigten.
