134  Die  Erweiterung  des  Antragsrechts.  (§  26.

gläubiger  bei  Umschreibung  der  Hypothek  auf  den  Cessionar  oder  bei
Verpfändung  derselben  und  deren  Einschreibung  handelt.  Dieser
Grundsatz  wurde  in  der  bisherigen  Praxis  der  Preußischen  Gerichte
trotz  erheblichen  Widerspruchs  gegen  denselben  so  streng  durchgeführt,
daß  die  Eintragungsbewilligung,  welche  der  später  eingetragene  Berechtigte
vor  seiner  Eintragung  erklärt  hat,  nicht  genügte,  der  Grundbuchrichter
deshalb  die  Eintragung  einer  Hypothek  ablehnen  mußte  und  sie  erst
dann  vornehmen  durfte,  wenn  die  Eintragungsbewilligung  bei  Eintragung
  des  Eigenthümers  wiederholt  war.  Diese  Maxime  führt  zu
Schwierigkeiten,  insbesondere  bei  der  Durchführung  eines  rechtskräftigen
Urtheils,  durch  welches  die  Bewilligung  zur  Auflassung  oder  Eintragung
  eines  dinglichen  Rechts  ersetzt  wird,  da  die  Exekution  des
Urtheils  davon  abhängt,  daß  der  verurtheilte  Beklagte  zur  Zeit  des
Eintragungsantrags  als  Eigenthümer  oder  Berechtigter  eingetragen  ist.
Trifft  dies  nicht  zu,  weil  der  Verurtheilte  verstorben,  oder  aus  Versehen
  des  Grundbuchamts  statt  des  Schuldners  ein  anderer  als  Berechtigter
  eingeschrieben  ist,  oder  der  Eingetragene  wegen  Nichtigkeit
der  Eintragung  z.  B.  wegen  Geschäftsunfähigkeit  des  bewilligenden
Veräußerers  oder  wegen  eines  simulirten  Geschäfts  nicht  der  wahre
Berechtigte  ist,  dann  muß  dem  Gläubiger  ein  Mittel  an  die  Hand
gegeben  werden,  die  Einschreibung  seines  Schuldners  als  des  zeitig
Berechtigten  durchzusetzen.

Die  Pr.  G.B.O.  88  55,  56  und  die  meisten  der  ihr  nachgebildeten
Gesetze  ließen  ein  Eintragungszwangsverfahren  in  den  Fällen,  in
welchen  sich  der  Erwerb  des  Eigenthums  an  Grundstücken  außerhalb
des  Grundbuchs  vollzieht,  dann  zu,  wenn  ein  zu  einer  Eintragung
Berechtigter  dieselbe  beantragt;  doch  strebt  dieses  Verfahren  in  erster
Linie  dahin,  daß  der  Eigenthümer  selbst  den  Antrag  auf  Eintragung
stellt,  das  Gericht  kaun  erst  bei  fortgesetzter  Weigerung  seine  Eintragung
zwangsweise  durchführen,  dem  Dritten  ist  aber  hier  ein  unmittelbares
Antragsrecht  auf  Berichtigung  des  Grundbuchs  nicht  gewährt.  Neben
diesem  Mittel  gab  aber  das  bisherige  Preußische  Recht  auch  einem
Dritten,  nämlich  einem  Gläubiger  bei  der  Zwangsvollstreckung  in
Grundstücke,  die  Befugniß,  die  Eintragung  des  Eigenthümers  selbst  zu
betreiben  und  Zwecks  dessen  an  Stelle  des  Schuldners  von  Gerichten  und
Notaren  Urkunden  zu  verlangen,  welche  erforderlich  sind,  um  die  Eintragung
  des  Schuldners  als  Eigenthümers  im  Grundbuch  zu  bewirken,
vorausgesetzt,  daß  er  wegen  einer  Geldforderung  die  Eintragung
einer  Zwangshypothek  oder  in  Ausübung  eines  Rechts  gegen