g  26.  Die  Erweiterung  des  Antragsrechts.  135

Grundstücke  die  Zwangsversteigerung  oder  “verwaltung  herbeigeführt
  wissen  will.

Die  R.  G.  B.O.,  welche  die  vorhergehende  Eintragung  des  Vewilligenden
  zwar  icht  als  zwingende  Norm,  wohl  aber  als  Ordnungsvorschrift
  im  §  40  aufstellt,  ist  über  den  vom  Preußischen  Recht
gezogenen  Kreis  hinausgegangen  und  hat  im  §  14  in  Verbindung
mit  88  896,  792  C.P.O.  der  interessirten  Partei  den  Selbstbetrieb
  behufs  Herbeiführung  der  Eintragung,  und  zwar  nicht
nur  des  Eigenthümers,  sondern  auch  jedes  anderen  Berechtigten,
sofern  dieselbe  überhaupt  Voraussetzung  einer  zu  beantragenden  Einschreibung
  ist,)  nachgelassen.  Bedingt  ist  jedoch  dieses  einem  Dritten
beigelegte  Antragsrecht  dadurch,  daß  ihm  ein  gegen  den  Berechtigten
vollstreckbarer  Titel  auf  Eintragung  im  Grundbuch  zur  Seite  steht.
Unerheblich  ist  es  dagegen,  ob  der  vollstreckbare  Titel  zunächst  eine
Geldforderung  zum  Gegenstande  hat  oder  direkt  auf  Bewilligung
der  Eintragung  des  Eigenthums  oder  eines  dinglichen  Rechts  gerichtet
oder  das  Rangverhältniß  zum  Gegenstand  hat,  wohl  aber  muß  der
Schuldner  bereits  Eigenthümer  des  Grundstücks  oder  dinglich
Berechtigter  sein,  und  es  sich  also  darum  handeln,  das  Grundbuch
in  Einklang  mit  der  wirklichen  Rechtslage  zu  setzen.  Dagegen  gehört
hierher  nicht  der  Fall,  in  welchem  der  Schuldner  nur  einen  obligatorischen
  Anspruch  auf  Einräumung  des  Eigenthums  oder
eines  dinglichen  Rechts  hat.))  Kommt  es  auf  Eintragung  einer
Zwangshypothek  an,  dann  kann  der  Gläubiger  die  Eintragung  des
Schuldners  auch  dadurch  erreichen,  daß  er  sich  den  Berechtigungsanspruch,
der  dem  Schuldner  gegen  den  Buchberechtigten  zusteht,  überweisen  läßt.)

Die  Möglichkeit  eines  nicht  gebuchten  Eigenthums  ist,  wie  die
Mot.  S.  81  hervorheben,  nach  dem  B.  G.B.  eine  sehr  beschränkte.
Abgesehen  vom  Erbfall  kann  nicht  eingetragenes  Eigenthum  in  der
Uebergangszeit,  insbesondere  bei  nicht  buchungspflichtigen  Grundstücken
und  in  Gemäßheit  der  aufrechterhaltenen  landesgesetzlichen  Vorschriften,
welche  dem  Enteignungsrecht,  dem  Bergrecht  u.  s.  w.  angehören,  vorkommen.
  Daß  auch  andere  Möglichkeiten  eintreten  können,  zeigen  die
nachstehend  unter  a  angeführten  Beispiele.

1)  Vgl.  §  6  Abs.  4,  §  14  Abs.  3,  §  139  d.  Pr.  Ges.  betr.  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  v.  13.  Juli  1883.

2)  Vgl.  die  Ausnahme  88  40  Abs.  2,  41  R.  G.  B.  O.  und  oben  S.  119f.

Val.  das  Nähere  bei  Oberneck  S.  19—23,  69.

4)  Vgl.  Denkschrift,  S.  30.