136  Die  Erweiterung  des  Antragsrechts.  (§  26.

Unter  §  14  R.G.B.O.  lassen  sich  insbesondere  folgende  Fälle

unterordnen:

a)  die  oben  erwähnten  Fälle  des  8  55  der  Pr.  G.  B.O.  mit  der
Maßgabe,  daß  der  mit  vollstreckbarem  Titel  versehene
Gläubiger,  welcher  die  Eintragung  eines  bestehenden  oder
eines  durch  die  Eintragung  zu  begründenden  Rechtes  an  einem
Grundstücke  oder  an  einem  Rechte  an  demselben  bezweckt,  die
Grundbuchberichtigung  unmittelbar  beantragen  darf.  Ist
z.  B.  auf  Grund  eines  Ehevertrages  nach  §§  1437  ff.  B.  G.B.
die  allgemeine  Gütergemeinschaft  vereinbart,  so  wird  das  Vermögen
  beider  Eheleute  gemeinschaftlich,  ohne  daß  es  einer
Uebertragung  durch  Rechtsgeschäft  bedarf;  Grundstücke  und
dingliche  Rechte  an  solchen  werden  daher  ohne  Eintragung
gemeinschaftliches  Eigenthum.  Ist  nun  die  Ehefrau  eingetragene
  Eigenthümerin  eines  Grundstücks  (das  durch  den  Ehevertrag
  ein  gemeinschaftliches  der  Eheleute  geworden  ist),  hat
ferner  der  Ehemann  mit  Einwilligung  der  Frau  einem
Anderen  gegenüber  zur  Bestellung  einer  Grundschuld  sich  verpflichtet,
  so  wird  der  Gläubiger  auf  Grund  des  den  Ehemann
bezw.  die  Eheleute  zur  Bewilligung  der  Grundschuld  verurtheilenden
  Erkenntnisses  die  Eintragung  des  eingebrachten
Grundstücks  auch  auf  den  Namen  des  Ehemannes  beantragen
dürfen.5)  Ein  anderes  Beispiel  läßt  sich  aus  88  1282,
1287  B.  G.  B.  herleiten:  Nach  diesen  Bestimmungen  gilt  bei
einem  Pfandrecht  an  einer  Forderung,  welche  auf  Uebertragung
des  Eigenthums  an  einem  Grundstücke  gerichtet  ist,  der  Pfandgläubiger
  bezw.  der  Sequester  als  ermächtigt,  das  Eigenthum
an  dem  Grundstücke  für  den  Pfandschuldner  zu  erwerben  und
an  Stelle  des  Letzteren  die  für  den  Erwerb  erforderlichen
Erklärungen  vor  dem  Grundbuchamt  abzugeben.  Damit  ist  der
Pfandschuldner  Eigenthümer  geworden,  und  der  Pfandgläubiger
hat  mit  diesem  Eigenthumsübergang  eine  Sicherungshypothek
an  dem  Grundstücke  kraft  Gesetzes,  ohne  daß  es  seiner  Eintragung
  bedarf,  erworben.  Ist  er  nun  verurtheilt  worden,
die  Eintragung  des  4  als  Cessionar  im  Grundbuch  zu  bewilligen,
  so  kann  dieser  den  Antrag  auf  Einschreibung  seines
Schuldners,  des  Cedenten  als  Sicherungshypothekengläubiger

0)  Vgl.  8  1438  Abs.  4  V.  G.B.