g  26.  Die  Erweiterung  des  Antragsrechts.  137

beim  Grundbuchamt  stellen  und  auf  diese  Weise  die  Um—
schreibung  der  Hypothek  auf  seinen  Namen  erzielen.“)

b)  Die  oben  S.  135  erwähnten  Fälle  des  Pr.  J.  Zw.G.,  welche
sich  wiederfinden  im  §  866  C.P.O.  und  88  17,  146,  147
des  Reichsgesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  ind  die
Zwangsverwaltung.

J)  Diejenigen  Fälle,  in  denen  es  sich  darum  handelt,  den  Widerstand
  des  Dritten,  der  als  bloß  Buchberechtigter  eingetragen

  ist,  zu  beseitigen.  Der  Gläubiger  ist  in  der

Lage,  gemäß  §  256  C.P.O.  die  Feststellungsklage  gegen  den
Dritten  dahin  zu  erheben,  daß  nicht  dieser,  sondern  der
Schuldner  der  wahre  Berechtigte  ist.  Auf  Grund  des  rechtskräftigen
  Feststellungsurtheils  ist  er  zum  Antrag  auf  Berichtigung
  des  Grundbuchs  durch  Eintragung  seines  Schuldners
als  Berechtigten  befugt.)

2.  Der  Notar  gilt  nach  §  15  R.G.B.O.  als  ermächtigt,
im  Namen  eines  Antragsberechtigten  die  Eintragung  zu  beantragen,
wenn  die  zur  Eintragung  erforderliche  Erklärung  von  ihm
beurkundet  oder  beglaubigt  ist,  und  zwar  in  dem  Umfange,  daß
er  die  Thätigkeit  des  Grundbuchamts  nach  Maßgabe  der  die  Rechtsverhältnisse
  klarstellenden  Urkunden  in  Bewegung  zu  setzen  befugt  ist,s)
doch  ist  die  Identität  desjenigen,  dessen  Erklärung  der  Notar  beurkundet
  oder  beglaubigt  hat,  und  des  Antragsberechtigten,  in  dessen

2.  Der  Notar.

Namen  er  die  Eintragung  beantragt,  nicht  erforderlich..)  Der  §  15

spricht  deshalb  von  der  Ermächtigung  im  Namen  „eines“  Antragsberechtigten.
  Diese  Legitimation  erstreckt  sich  jedoch  nur  auf  solche
Anträge,  welche  sachlich  durch  die  von  ihm  aufgenommene  oder  beglaubigte
  Urkunde  begründet  werden.  Daher  kann  z.  B.  der  Antrag  auf
Löschung,  zu  dessen  Stellung  der  Gläubiger  überhaupt  nicht  legitimirt
ist,  seine  Begründung  nicht  in  der  notariellen  Aufnahme  der  vom
Gläubiger  erklärten  löschungsfähigen  Quittung  finden.  Auf  Rechtsanwälte
  und  deren  Substituten  bezieht  sich  dies  auf  Grund  einer
vermutheten  Vollmacht  dem  Notar  ertheilte  Antragsrecht  nicht.

0)  Vgl.  §  848  C.P.O.

*!)  Vgl.  Denkschrift  S.  30,  s.  oben  S.  118.
9  Vgl.  Dorner  S.  420.

9)  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  VI  S.  146.