3.  Der  gesetzliche
  Vertreter

  oder  Bevollmäch-



138  Die  Erweiterung  des  Antragsrechts.  (§  26.

Enthält  eine  beglaubigte  Urkunde  neben  der  Bewilligung
  einer  Eintragung  auch  den  Antrag  auf  Eintragung,  so
genügt  die  bloße  Einreichung  derselben  an  das  Grundbuchamt,
  ein  Begleitschreiben  oder  besonderer  Antrag  ist  nicht
erforderlich.  10)  .

Soweit  nach  Art.  143  E.G.  z.  B.  G.B.  die  Auflassung  vor  einem
deutschen  Notar  erfolgen  darf,  gilt  dieser  auch  als  ermächtigt,  die  Einschreibung
  der  Auflassung  zu  beantragen  (vgl.  unten  S.  272  sub  a).
3.  Der  gesetzliche  Vertreter  oder  der  Bevollmächtigte
des  Antragsberechtigten.  Derselbe  hat  dem  Grundbuchamt  seine
Legitimation  nachzuweisen,  11)  wobei  hervorzuheben  ist,  daß  die  Vollmacht
  nur  dann  nach  Maßgabe  des  §  29  R.G.B.O.  öffentlich  beglaubigt
  sein  muß,  wenn  durch  den  Antrag  zugleich  eine  zu  der  Eintragung
  erforderliche  Erklärung,  wie  z.  B.  die  Eintragungsbewilligung
ersetzt  werden  soll.12)  Auch  ist  im  Falle  der  Auflassung  eines  Grundstücks,

  sowie  im  Falle  der  Bestellung  oder  Uebertragung  eines  Erbbaurechts,
  unter  gewissen  Voraussetzungen  die  Vollmacht  stempelfrei.

  Diese  Begünstigung  tritt  nämlich  ein,  wenn  die  erforderliche
Einigung  des  Berechtigten  und  des  anderen  Theils  durch  Bevollmächtigte
bezw.  durch  einen  Bevollmächtigten,  welchem  von  beiden  Seiten  Vollmacht
  ertheilt  ist,1s)  vor  dem  Grundbuchamt  erklärt  wird,  und  das  der
Einigung  zu  Grunde  liegende  Rechtsgeschäft,  z.  B.  der  Kaufvertrag,
von  einem  Notar  beurkundet,  und  die  Vollmacht  zur  Abgabe  der  zur
Auflassungserklärung  bezw.  zur  Bestellung  der  Eintragung  des  Erbbaurechts
  dem  Bevollmächtigten,  sei  es  dem  Notar  selbst  oder  einem
Dritten,  in  derselben  Urkunde  ertheilt  worden  ist.  Ob  dabei  von  der  Vollmacht
  Gebrauch  gemacht  wird,  oder  die  Betheiligten  selbst  oder  einer
derselben  die  Auflassung  vor  dem  Grundbuchamt  erklärt,  ändert  an
der  Stempelfreiheit  nichts.")  Die  Freiheit  von  der  Stempelpflichtig-10)

  Vgl.  R.  E.  XXII  S.  236;  Entsch,  des  Kammerg.  I  S.  108.

11)  Vyl.  88  172,  709,  710  B.  G.B.,  88  49,  54  H.  G.  B.;  Spezialvollmacht
im  Sinne  des  Preußischen  Landrechts  ist  dem  B.  G.  B.  unbekannt.

12)  Vgl.  §  30  N.G.B.O.

12)  Denn  da  hier  das  Rechtsgeschäft  ausschließlich  in  Erfüllung  einer
Verbindlichkeit  besteht  und  somit  eine  Kollision  der  Interessen  ausgeschlossen
ist,  so  kann  der  Veräußerer  und  Erwerber  ein  und  dieselbe  Person  bevollmächtigen,
wie  dies  auch  im  Preußischen  Recht  zulässig  war;  vgl.  §  181  B.  G.B.  und  Entsch.
des  Kammerg.  XI  S.  166,  VI  S.  132,  IV  S.  150;  vgl.  unten  §  50  Nr.  2.

11)  Vgl.  §  31  R.G.B.  O.;  Komm.  Ber.  S.  15;  14/15.  Sten.  Ber.  S.  4420;
Henle  S.  183,  184.