8  27.]  Form  d.  zur  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen  u.  Anträge.  139

keit  bezieht  sich  aber  nur  auf  die  Vollmachtsbeurkundung  und  greift  bei
gerichtlicher  Beurkundung  nicht  Platz.  «
4.  Eine  Erweiterung  des  Antragsrechts  liegt  in  der  Befugniß  4.  Ersuchen
gesetzlich  bestimmter  Behörden,  das  Grundbuchamt  um  eine  Ein=  zuständiger
tragung  zu  ersuchens)  (§  39  R.G.B.O.;  vgl.  Theil  II  Abth.  1  unter  Behürden.
„zuständige  Behörde"“).  Die  Buchbehörde  wird  durch  dieses  Ersuchen
der  Prüfung  überhoben,  welches  sie  im  Falle  eines  Antrages  der  Betheiligten
  bezüglich  der  Feststellung  der  Willenserklärung,  der  Dispositionsbefugniß,
  der  Zustimmung  Dritter  und  der  Form  des  Antrages  vorzunehmen
  hat.  Dagegen  ist  das  Grundbuchamt  wohl  verpflichtet,
die  Zuständigkeit  der  ersuchenden  Behörde  und  den  Inhalt
des  Ersuchens  insoweit  zu  prüfen,  als  ein  von  der  interessirten
  Partei  gestellter  Antrag  der  Prüfung  unterliegt,
insbesondere  daraufhin,  ob  der  Berechtigte  im  Grundbuch  eingetragen
ist  (§  40,  41  R.G.B.O.)  und  ob  bezüglich  der  Vorlegung  von  Urkunden
die  Vorschriften  der  §§  42  bis  44  R.G.O.  B.  beobachtet  sind.  Auch  muß
der  Inhalt  des  Ersuchens  die  grundbuchmäßige  Bezeichnung  des  Grundstücks
  bezw.  den  einzutragenden  Geldbetrag  in  Reichswährung,  die
Angabe  etwaiger  Antheile  der  Berechtigten  in  Bruchtheilen  bezw.  die
Bezeichnung  des  für  die  Gemeinschaft  maßgebenden  Rechtsverhältnisses
enthalten,  darf  nicht  an  einen  Vorbehalt  geknüpft  sein  und  muß  ordnungsmäßig
  unterschrieben  sowie  mit  Siegel  und  Stempel  versehen  sein.  15)
Als  Ersuchen  einer  zuständigen  Behörde  ist  zwar  auch  die  Anweisung
  des  Beschwerdegerichts  anzusehen,  doch  hat  das  Grundbuchamt
  derselben  ohne  Weiteres  Folge  zu  leisten,  da  das  Beschwerdegericht
die  Funktionen  des  Grundbuchrichters  bezüglich  der  Entscheidung  ausübt
und  die  Voraussetzungen  der  dem  Grundbuchamt  aufgegebenen  Eintragungen
  mit  selbständiger  Verantwortung  zu  prüfen  hat.

§  27.  Form  der  zur  Eintragung  erforderlichen  Erklärung
und  Anträge.

1.  Ohne  Einwilligung  des  durch  die  Eintragung  oder  Löschung  1.  Begriff  der
Benachtheiligten  darf  das  Grundbuchamt  eine  Eintragung  nicht  vor-  öffentlichen

Urkunde  und

15)  Vgl.  §8  19,  34,  130,  146,  161,  172,  176,  180  R.  J.  Zw.  G.,  ferner  die  rhane
8  941  C.P.O.,  88  106,  151,  175,  Konk.  Ord.,  ferner  Art.  91  E.G.  z.  B.  G.B.  kundungs-54
  C.  fr.  G.,  88  93,  140  Str.  P.  O.  wesens  in
16)  Vgl.  8§  28,  16,  48  R.G.B.O.,  Denkschr.  S.  29,  Mot.  S.  90,  Art.  9  Preußen.

Pr.  A.G.  z.  G.B.O.