140  Form  d.  zur  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen  u.  Anträge.  I§  27.

nehmen.  Von  dem  Vorhandensein  dieser  Thatsache  muß  es  sich  überzeugen,
  und  die  Grundsätze  über  den  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs
  und  die  damit  verbundenen  Gefahren  machen  es  erforderlich,
durch  eine  Verfahrensvorschrift  das  Grundbuchamt  anzuweisen,  aus
welchen  Quellen  dasselbe  seine  Ueberzeugung  zu  schöpfen  hat  und  für
die  Zuverlässigkeit  dieser  Quellen  insbesondere  Vorschriften  zu  treffen.
Deshalb  bestimmt  die  R.G.B.O.:

8  29.  Eine  Eintragung  soll  nur  erfolgen,  wenn  die
Eintragungsbewilligung  oder  die  sonstigen  zu  der  Eintragung
  erforderlichen  Erklärungen  vor  dem  Grundbuchamte
  zu  Protokoll  gegeben  oder  durch  öffentliche  oder
öffentlich  beglaubigte  Urkunden  nachgewiesen  werden.
Andere  Voraussetzungen  der  Eintragung  bedürfen,  soweit
sie  nicht  bei  dem  Grundbuchamt  offenkundig  sind,  des
Nachweises  durch  öffentliche  Urkunden.

8  30.  Für  den  Eintragungsantrag  sowie  für  die
Vollmacht  zur  Stellung  eines  solchen  gelten  die  Vorschriften
  des  §  29  nur,  wenn  durch  den  Antrag  zugleich
eine  zu  der  Eintragung  erforderliche  Erklärung  ersetzt
werden  soll.

Im  Wesentlichen  schließt  sich  die  Bestimmung  des  §  29  R.  G.  B.  O
dem  geltenden  Recht,  insbesondere  dem  Preußischen  (§  33  Pr.  G.  B.O.)
an,  aber  im  Gegensatz  zu  diesem  bildet  sie  nur  eine  Ordnungsvorschrift
und  keine  Formvorschrift  für  eine  rechtliche  Erklärung.  Sie  soll  nur
eine  Formalisirung  der  Erklärungen  veranlassen,  deren
Mangel  die  trotzdem  erfolgte  Eintragung  nicht  ungültig
macht.  Hat  das  Grundbuchamt  dieser  Vorschrift  zuwider  seine  Ueberzeugung
  von  der  Rechtfertigung  der  Eintragung  aus  minder  zuverlässigen
Quellen,  z.  B.  unbeglaubigten  schriftlichen  Erklärungen  oder  schriftlichen
  Erklärungen,  deren  Beglaubigung  durch  eine  nicht  zuständige
Person  bewirkt  ist,  geschöpft,  so  kann  um  deswillen  allein  die
Wirksamkeit  der  Eintragung  einer  Anfechtung  im  Beschwerde=  oder
Prozeßwege  nicht  unterliegen.  Nach  dem  B.  G.  B.  sind  weder  die
dingliche  Einigung  des  §  873,  noch  die  einseitigen  Verzichtserklärungen
und  Einwilligungen,  abgesehen  von  besonders  hervorgehobenen  Ausnahmen,)
  an  eine  bestimmte  Form  gebunden.  Materiell  wesentlich
ist  daher  nur,  daß  die  Erklärungen  wirklich  abgegeben  worden  sind.)

)  Vgl.  aber  88  925  Abs.  1,  1015  B.  G.  B.

2)  Vgl.  Mot.  S.  75.