§  27.]  Form  d.  zur  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen  u.  Anträge.  141

Die  gegebene  Formvorschrift,  insbesondere  in  Hinsicht  auf  die
erleichterte  Form  der  Beglaubigung,  bezieht  sich  jedoch  nur  auf  Eintragungsbewilligungen
  und  Urkunden,  welche  die  zur  Begründung
  von  Eintragungen  oder  Löschungen  unmittelbar
erforderlichen  rechtsgeschäftlichen  Willenserklärungen  nachweisen
  sollen;  für  den  Nachweis  anderer  als  Voraussetzung  der  Eintragung
  dabei  in  Betracht  kommender  rechtlicher  oder  thatsächlicher
Verhältnisse,  wie  insbesondere  Legitimationsurkunden,  gerichtliche  Anordnungen
  und  Entscheidungen,  ist  der  Nachweis  durch  öffentliche
Urkunden  nothwendig  (§  29  S.  2  R.G.B.O.),  soweit  sie  nicht  bei
dem  Grundbuchamt  offenkundig  sind.  Ebensowenig  bezieht  sich  die  erleichterte
  Formvorschrift  des  §  29  R.G.  B.O.  auf  Urkunden,  deren
Inhalt  sich  nicht  nur  auf  Grundbuchoperationen  und  die  ihnen  zu
Grunde  liegenden  Geschäfte,  sondern  zugleich  auf  andere  Rechtsgeschäfte
bezieht.)  (Denkschrift  S.  28.)

Was  nun  die  einzelnen  Formvorschriften  betrifft,  so  ist  Folgendes
hervorzuheben:

A.  Oeffentliche  Urkunden.

2.  Der  Begriff  der  öffentlichen  Urkunde  im  Sinne  des  §  29  7.  Begriff
R.  G.B.O.  läßt  sich  weder  aus  dem  B.  G.B.  noch  aus  dem  R.G.  fr.  G.  der  öfentr
entnehmen,  da  eine  Feststellung  desselben  fehlt.  Man  wird  darunter  scchen  uro
  .  ,  »..,  unde  und
eine  solche  Urkunde  verstehen,  welche  von  einer  öffentlichen  Be=  die  Organe
hörde  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Amtsbefugnisse  oder  von  des  Beureiner
  mit  öffentlichem  Glauben  versehenen  Person  innerhalb  kundungsdes
  ihr  zugewiesenen  Geschäftskreises  in  der  vorg  eschriebenen  wesens  in

Form  aufgenommen  ist  (6  415  Abs.  1  C  P.O).  Preußen.
Die  öffentliche  Beurkundung  ist  zu  unterscheiden  von  der  gerichtlichen

und  notariellen.
In  den  reichsrechtlich  bestimmten  Fällen  gerichtlicher

oder  notarieller  Beurkundung  von  Rechtsgeschäften  ist  der

Kreis  der  zuständigen  Behörden  oder  Beamten  geschlossen,

denn  es  können  nur  die  Gerichte,  und  zwar]  nach  §  167  R.G.

fr.  G.  nur  die  Amtsgerichte  und  Notare  zuständig  sein.  Für

alle  diejenigen  Rechtsgeschäfte  aber,  für  welche  eine  öffentliche

——

)  Vgl.  Entsch,  des  Kammerg.  III  S.  142ff.