142  Form  d.  zur  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen  u.  Anträge.  [8  27.

Beurkundung  vorgeschrieben,  ist  der  Landesgesetzgebung  die  Möglichkeit
  eröffnet,  andere  Behörden  und  Beamte  damit  zu  betrauen,
da  der  Begriff  der  öffentlichen  Beurkundung  sich  nicht  mit
demjenigen  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung  deckt.  Jener
ist  der  weitere,  indem  zwar  jede  gerichtliche  oder  notarielle  Beurkundung
öffentlichen  Charakter  hat,  aber  nicht  jede  öffentliche  Beurkundung  eine
gerichtliche  oder  notarielle  zu  sein  braucht.  Deshalb  mußte  die
Landesgesetzgebung  feststellen,  wem  die  Befugniß  zur  öffentlichen  Beurkundung
  beizulegen  ist.  Dies  bestimmt  Art.  31  Abs.  1  Satz  2
Pr.  G.  fr.  G.,  indem  er  dieselbe  für  Preußen  ebenfalls  den
Amtsgerichten  und  Notaren  anvertraut.

Es  bleiben  jedoch  nach  Art.  32  Pr.  G.  fr.  G.  die  Vorschriften
unberührt,  wonach  auch  andere  Behörden  und  mit  öffentlichem  Glauben
versehene  Personen  als  die  Amtsgerichte  oder  Notare  zur  Aufnahme

öffentlicher  Urkunden  über  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
zuständig  sind.

Von  einer  erschöpfenden  Aufzählung  der  einzelnen  Fälle  muß
abgesehen  werden.  In  Betracht  zu  ziehen  sind  als  zuständige  Be—
hörden  insbesondere  die  Organe  des  Staates,  z.  B.  diejenigen  der
Landgemeinden,  Kirchen-  und  Schulverwaltungen,  der  städtischen,
Kreis=  und  Spar-Kassen,  der  Armen-  und  Wohlthätigkeitsanstalten  sowie
r  der  Korporationen  öffentlichrechtlichen  Charakters.  Die  Motive
z.  Pr.  G.  fr.  G.  S.  81  führen  u.  a.  auf:  das  Ministerium  des
Königlichen  Hauses  für  die  Mitglieder  der  Königlichen  Familie  und
des  Fürstlichen  Hauses  Hohenzollern  (Ges.  vom  26.  April  1851,
Ges.  S.  1851  S.  181,  Art.  III;  Allerhöchster  Erlaß  vom  14.  August
1852,  Ges.  S.  S.  771),  die  Oberlandesgerichte  und  Landgerichte  für
Beurkundungen  in  Fideikommiß=  und  Stiftungssachen  (A.G.  z.  G.V.G.
§§  29,  49;  A.  L.R.  II  4  §  62;  Ges.  vom  5.  März  1855,  Ges.  S.
S.  175,  §  1;  A.G.  z.  B.  G.  B.  Art.  1,  2),  die  Kommissare  der
Auseinandersetzungsbehörden  (Verordnung  vom  20.  Juni  1817,  Ges.  S.
S.  161,  §  55),  ferner  die  Landschaftssyndiken  für  Beurkundungen
innerhalb  des  Geschäftskreises  der  Landschaft  (vgl.  z.  B.  Ostpreußische
Landschaftsordnung  vom  7.  Dezember  1891  §  61),  die  Auditeure
(Ges.  vom  8.  Juni  1860,  Ges.S.  S.  240;  Reichsmilitärgesetz  vom
2.  Mai  1874  §  39)  und  an  deren  Stelle  nach  §  20  des  Einführungsgesetzes
  zur  Militärstrafprozeßordnung  vom  1.  Dezember  1898
(R.G.  Bl.  S.  1298)  die  Kriegsgerichtsräthe  oder  Oberkriegsgerichtsräthe,
  des  Weiteren  die  Universitätsrichter  hinsichtlich  der  Anerkenntnisse