§  27.]  Form  d.  zur  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen  u.  Anträge.  143

gestundeter  Honorare  (Ges.  vom  29.  Mai  1879,  Ges.  S.  S.  389,  §  1.
Abs.  3).4)

3.  Handelt  es  sich  um  die  gerichtliche  oder  notarielle  Be-3.  Die  gerichturkundung
  einer  solchen  Erklärung,  so  finden  die  Vorschriften  über  liche  oder
das  Verfahren  bei  der  Aufnahme  solcher  Urkunden,  nämlich  §§  168—182  notarielle

R.G.  fr.  G.  Anwendung.  süeirku

a)  Der  Amtsrichter  bezw.  Grundbuchrichter  und  der  Notar  haben  a)  Sachliche
zunächst  ihre  sachliche  und  örtliche  Zuständigkeit  zu  prüfen.  Sie  und  örtliche
sollen  Beurkundungen  nur  innerhalb  ihrer  örtlichen  Zuständigkeit  Zuständigund
  innerhalb  der  Grenzen  ihres  Amtsbezirks  vornehmen;  doch  macht  eit.
ein  Verstoß  gegen  diese  Vorschriften  die  Beurkundung  nicht  ungiltig.)

b)  Bei  der  Aufnahme  gerichtlicher  oder  notarieller  Urkunden  ist  b)  Zuziehung
in  der  Regel  die  Zuziehung  von  Instrumentszeugen,  als  welche  von  Hilfsauch
  weibliche  Personen  fungiren  können,)  oder  eines  zweiten  Notars  personen
an  Stelle  derselben  nicht  erforderlich.  zeugen,

Wenn  jedoch  die  Erklärung  einer  Person  beurkundet  werden  soll,  die  Schreibtaub,
  blind,  stumm  oder  sonst  am  Sprechen  verhindert  ist,  so  zeugen,  Dolmuß
  der  Richter  in  diesen  Fällen  einen  Gerichtsschreiber  oder  zwei  metscher,

Zeugen,  der  Notar  einen  zweiten  Notar  oder  zwei  Zeugen  Vertrauens-Z
  ·  .  "  »  ,personenm
zuziehen  (§  169  R.G.  fr.  G.).  Diese  Form  genügt  auch,  wenn  ein  besonderen

solcher  Betheiligter  nicht  schretben  kann,  aber  immerhin  eine  Fällen.
schriftliche  Verständigung  möglich  ist.))  Es  braucht  kein  besonderer
Schreibzeuge  zugezogen  werden  (§  177,  Abs.  2  S.  3  Gr.  fr.  G.).

Falls  ein  Betheiligter,  der  lesen  kann,  taub  ist,  so  soll  ihm  nach
Art.  41  Abs.  1  Pr.  G.  fr.  G.  das  Protokoll,  auch  wenn  er  dies
nicht  verlangt,  zur  Durchsicht  vorgelegt  und  im  Protokoll
festgestellt  werden,  daß  dies  geschehen  ist.

Ist  ein  tauber  Betheiligter  nicht  im  Stande,  Geschriebenes
zu  lesen,  mag  er  lesensunkundig  oder  lesensunfähig  sein,  z.  B.  in

4)  Eine  Urkunde,  welche  sich  nach  den  Gesetzen  eines  Bundesstaats  als
eine  öffentliche  darstellt,  gilt  als  solche  auch  in  jedem  andern  Bundesstaat  —
ohne  weitere  Beglaubigung,  vgl.  §  1  des  Reichsgesetzes  vom  1.  Mai  1878
(durch  Ges.  v.  22.  März  4891  auch  in  Helgoland  eingeführt).

5)  Vgl.  §  7  R.  G.  fr.  G.,  Art.  1,  39  Pr.  G.  fr.  G.

6)  Vgl.  Rausnitz,  Vortrag  über  Entw.  G.  fr.  G.  S.  31.  ·

DDieBestimmungender§§171ff.1.5A.L.R.sindaufgehoben,vgl.
Art.  87  Pr.  A.G.  B.  G.  B.  Ist  bei  einem  Taubstummen  eine  schriftliche  Verständigung
  nicht  möglich,  so  muß  außerdem  nach  §  178  N.G.  fr.  G.,  Art.  41
Pr.  G.  fr.  G.  noch  ein  Dolmetscher  zugezogen  werden.  «