144  Form  d.  zur  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen  u.  Anträge.  [8  27.

Folge  Erblindung,  Augenkrankheit  oder  aus  anderen  Gründen,  so  soll  eine
Vertrauensperson  zugezogen  werden,  die  sich  mit  ihm  zu  verständigen
vermag.  In  dem  Protokoll  soll  festgestellt  werden,  daß  der  Betheiligte
nach  der  Ueberzeugung  des  Richters  oder  Notars  die  Vertrauensperson
  verstanden  hat.  Diese  soll  das  Protokoll  genehmigen  und  unterschreiben.
  Die  Vertrauensperson  kann  auch  der  Gerichtsschreiber,  der
zugezogene  zweite  Notar  oder  ein  zugezogener  Zeuge  oder  einer  der
Betheiligten  sein  (Art.  41  Abs.  2  Pr.  G.  fr.  G.,  §  169  R.G.  fr.  G.).

Wenn  ein  nicht  mit  den  gedachten  Fehlern  Behafteter  bei  der
Beurkundung  erklärt,  nicht  schreiben  zu  können  —  gleichviel,  ob
dies  den  Thatsachen  entspricht  oder  nicht  —,  dann  muß  diese  Erklärung
  protokollarisch  festgestellt  und  bei  der  Vorlesung  und  Genehmigung
des  Protokolls  ein  Schreibzeuge  zugezogen  werden,  es  sei  denn,  daß
bereits  ein  Gerichtsschreiber  oder  zweiter  Notar  mitwirkt  (6  177  R.G.  fr.  G.).

Wenn  mit  einem  Betheiligten,  welcher  stumm  oder  am  Sprechen
verhindert  ist,  auch  eine  schriftliche  Verständigung  nicht  möglich
ist,  z.  B.  durch  schriftliche  Beantwortung  mündlich  gestellter  Fragen,
oder  wenn  ein  Betheiligter  erklärt,  der  deutschen  Sprache  nicht
mächtig  zu  sein,  so  bedarf  es  bei  der  Beurkundung  nur  der  Zuziehung
eines  vereideten  Dolmetschers,  der  nach  nothwendiger  Feststellung  der
gedachten  Eigenschaft  des  Betheiligten  das  Protokoll  im  ersteren  Falle  zu
genehmigen  und  zu  unterschreiben,  im  letzteren  Falle  nur  zu  unterzeichnen
hat.  Der  der  deutschen  Sprache  nicht  mächtige  ist  berechtigt,  auf  die
Beeidigung  des  Dolmetschers  zu  verzichten.  Die  Zuziehung  eines
Dolmetschers  ist  entbehrlich,  wenn  der  Richter  oder  Notar  selbst  der
fremden  Sprache  mächtig  ist.  Ist  die  Zuziehung  eines  Dolmetschers
bei  einem  Sprachfremden  unterblieben,  so  ist  die  Beurkundung  nicht
aus  diesem  Grunde  unwirksam.)

Ob  einer  der  gedachten  Mängel  vorliegt,  hat  der  beurkundende
Richter  oder  Notar  nach  freier  Ueberzeugung  zu  entscheiden.  Nur  für
die  protokollarische  Feststellung,  daß  der  Betheiligte  der  deutschen
Sprache  nicht  mächtig  ist,  entscheidet  die  Erklärung  des  Betheiligten
(Art.  179  Abs.  3  R.G.  fr.  G.).“)  Das  Protokoll  muß  von  den  mit-")

  Vgl.  das  Nähere  in  8§  178,  179,  176,  177,  169  R.G.  fr.  G.,  88  8,  9
dieses  Ges.  sind  jedoch  nicht  anwendbar,  Schultze-Görlitz  Erläuterungen  zu
diesen  Paragraphen;  ferner  Art.  41,  64,  86  Preuß.  G.  fr.  G.;  die  vom  Berliner
Anwaltverein  herausgegebenen  Formulare  Nr.  10,  14;  Jastrow  Formularbuch
  S.  17ff.

9)  Vgl.  §  2244  B.  G.  B.,  Weißler  Kom.  N.  G.  fr.  G.  S.  221,  Schultze-Görlitz
  S.  354,  dagegen  Ereins  in  Gruchot  Bd.  43  S.  53.