§  27.]  Formed.  zur  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen  u.  Anträge.  145

wirkenden.  Personen  unterschrieben.  werden  (§9  169,  177  Abs.  3
G.  fr.  G.).

Jtst  eine  Verständigung  mit  einem  Betheiligten  trotz  der  gesetzlich
zugelassenen  Hülfsmittel  nicht  zu  erreichen,  so  ist  die  Beurkundung  ab—
zulehnen.  Die  Parteien  müssen  dann  für  die  Bestellung  eines  Pflegers
Sorge  tragen  (§  1910  B.  G.B.).

c)  Die  Gxründe,  aus  denen  die  Mitwirkung  als.  Richter,  Aus-Notar,

  Gerichtsschreiber,  Zeuge  oder  Dolmetscher  (die  sogen.
„mitwirkenden  Personen")  bei  der  Aufnahme  von  Urkunden
unstatthaft  ist,  bestimmen  die  88  170  bis  172,  180  —  aber
nicht  88  6,  9  —  des  G.  fr.  G.,  während  der  §  173  a.  a.  O.  eine
Ordnungsvorschrift  enthält,  wonach  bestimmte  Personen  nicht
als  Zeugen  zuge  zogen  werden  sollen,  nämlich  Min  derjährige,
der  bürgerlichen  Ehrenrechte  für  verlustig  Erklärte,  Zeugnißunfähige
  und  Gesinde  oder  Gehülfen  im  Dienste  des  Richters
oder  des  beurkundenden  Notars.

Bei  Vermeidung  der  Nichtigkeit  der  Beurkundung  aber  sind
von  der  Mitwirkung  als  Richter,  Notare,  Gerichtsschreiber,  Zeugen  oder
Dolmetscher  ausgeschlossen:

1I.  wer  selbst  Betheiligter#0)  ist,  sowie  derjenige,  für  welchen  ein
Betheiligter  als  Vertreter,  wenn  auch  nur  thatsächlich  als  Geschäftsführer
  ohne  Auftrag,  handelt;  denn  die  Erklärung  des
Vertreters  wird  beurkundet,  er  selbst  ist  der  Betheiligte,  nicht  der

Vertretene;

2.  wer  Ehegatte  eines  Betheiligten  oder  des  beurkundenden  Richters
  bezw.  Notars  ist,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr  besteht:

3.  wer  mit  einem  Betheiligten  oder  mit  dem  beurkundenden  Richter
oder  Notar  (8  172)  in  gerader  Linie  oder  im  zweiten  Grade  der
Seitenlinie  verwandt  oder  verschwägert  ist;  11)

4.  wer  zu  demjenigen,  für  welchen  ein  Betheiligter  als  Vertreter
handelt,  in  einem  Verhältnisse  der  unter  Nr.  2  u.  3  bezeichneten
Art  steht;

und  ferner
5.  derjenige,  zu  dessen  Gunsten  in  der  Urkunde  eine  Verfügung  ge-10)

  Betheiligter  im  Sinne  des  §  168  S.  2  R.  G.  fr.  G.  ist  die  die  zu  beurkundende
  Erklärung  abgebende  Person,  z.  B.  der  Bevollmächtigte,  nicht  der  Vertretene.
11)  Ein  Verwandtschaftsverhältniß  der  Nr.  2  und  3  gedachten  Art  zwischen
den  —  außer  dem  Nichter  oder  Notar  —  mitwirkenden  Personen,  z.  B.  zwischen
Zeugen  und  Dolmetscher  oder  Gerichtsschreiber  ist  kein  Ausschließungsgrund.
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  10

schließung
von  der  Mitwirkung
  beie
der  Beurkundung.
