146  Form  d.  zur  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen  u.  Anträge.  [8  27.

troffen,  z.  B.  eine  Hypothek  bewilligt  wird,  und  wer  zu  demjenigen,

  zu  dessen  Gunsten  eine  Verfügung  getroffen  wird,  in

einem  Verwandtschaftsverhältniß  der  Nr.  2  und  3  bezeichneten

Art  steht  (§§  170—172  R.G.  fr.  G.).

Doch  bleibt  in  diesen  Fällen  die  Nichtigkeit  auf  denjenigen  Theil
der  Beurkundung  beschränkt,  welcher  die  Verfügung  zu  Gunsten  der
betreffenden  Person  zum  Gegenstande  hat.  Diese  theilweise  Nichtigkeit
  wird  aber  zur  Nichtigkeit  des  ganzen  Rechtsgeschäfts  führen  müssen,
wenn  anzunehmen  ist,  daß  es  ohne  den  wichtigen  Theil  nicht  vorgenommen
  worden  wäre.  Die  Beweislast  trifft  denjenigen,  der  die
Nichtigkeit  des  ganzen  Geschäfts  behauptet  (vgl.  aber  §§  139,  140
B.  G.  B.12)

Nach  Preußischem  Recht  soll  gemäß  Art.  85  Pr.  G.  fr.  G.  in
einer  Sache,  in  der  mehrere  Personen  betheiligt  sind,  der  Notar,  der
in  dieser  Sache  für  einen  der  Betheiligten  als  Prozeßbevollmächtigter
thätig  ist  oder  gewesen  ist,  keine  Amtshandlungen  vornehmen,  wenn
einer  der  Betheiligten  widerspricht.  Der  Notar  soll  den  Betheiligten
von  einem  solchen  Widerspruchsgrund  unverzüglich  Mittheilung
machen;  der  Widerspruch  ist  nur  zulässig,  wenn  er  unverzüglich  nach
der  Mittheilung  erfolgt.  Ein  Notar,  der  Generalbevollmächtigter
einer  Partei  ist,  ist  von  der  Beurkundung  eines  Geschäfts,  bei  dem
diese  Partei  betheiligt  ist,  nicht  ausgeschlossen  (vgl.  Denkschrift  z.  R.G.

4.  Das  Protoefr.  G.  S.  88).

koll.

4.  Was  das  Protokoll  im  Einzelnen  betrifft,  so  unterscheidet
das  Gesetz  zwischen  „Musz“  und  „Soll“-Vorschriften.

Das  Protokoll  muß  bei  Vermeidung  der  Nichtigkeit  der
Urkunde  enthalten,  und  zwar  in  deutscher  Sprache  :15)

1.  Ort  und  Tag  der  Verhandlung;

2.  die  Bezeichnung  der  Betheiligten  (z.  B.  Vor=  und  Zuname,
Stand,  Rang,  Wohnort)  und  der  bei  der  Verhandlung  mitwirkenden
  Personen;

3.  die  Erklärung  der  Betheiligten,  in  Bezug  auf  welche  es  genügt,
daß  sich  der  Betheiligte  zu  dem  Inhalt  einer  von  ihm  überreichten
  und  als  Anlage  dem  Protokoll  beigefügten  Schrist

12)  Wird  ein  Notar  vertreten,  so  schließen  sowohl  die  aus  der  Person
des  Vertreters  sich  ergebenden  Hinderungsgründe  als  auch  die  aus  der  Person
des  vertretenen  Notars  die  Vornahme  von  Notariatshandlungen  aus;  vgl.
Art.  101  Pr.  G.  fr.  G.

13)  Vgl.  88  176,  177  R.G.  fr.  G.