§  27.]  Form  d.  zur  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen  u.  Anträge.  147

bekennt."")  Die  Anlage  bildet  einen  Theil  des  Prokokolls
(§  176  Abs.  2  G.  fr.  G.)  und  erfordert  keine  besondere  Unterzeichnung.


4.  Das  Protokoll  muß  vorgelesen,  von  den  Betheiligten  genehmigt
und  von  ihnen  eigenhändig  unterschrieben,  und  daß  dies  geschehen,
  in  demselben  festgestellt  werden,  sowie  ferner  von  den
mitwirkenden  Personen,  welche  bei  der  Vorlesung,  Genehmigung
und  Unterzeichnung  der  Urkunde  —  nicht  aber  während  der
ganzen  Verhandlung  —  zugegen  sein  müssen,  unterschrieben
werden.5)

Das  Protokoll  soll  enthalten:

1.  Eine  Angabe  darüber,  ob  der  Richter  oder  der  Notar  die  Betheiligten
  kennt  (Feststellung  der  Identität)  oder,  sofern  dies  nicht
der  Fall  ist,  Angabe  der  Thatsachen,  durch  welche  er  sich  Gewißheit
  über  ihre  Persönlichkeit  verschafft  hat.  Kann  er  sich  diese
Gewißheit  nicht  verschaffen,  wird  aber  gleichwohl  die  Aufnahme
der  Verhandlung  verlangt,  so  sollen  der  Sachverhalt  und  dasjenige,
  was  zur  Feststellung  der  Persönlichkeit  beigebracht  ist,  in
das  Protokoll  aufgenommen  werden  (§5  176  Abs.  3  R.G.  fr.  G.).

2.  Eine  Angabe  über  den  Inhalt  der  Mittheilung  an  den  Betheiligten
  und  dessen  Erklärungen,  falls  der  Richter  oder  Notar
Wahrnehmungen  gemacht  hat,  welche  Bedenken  über  die  zu  dem
Rechtsgeschäft  erforderliche  Geschäftsfähigkeit,  Einsicht  eines  Betheiligten
  oder  Zweifel  über  die  Gültigkeit  des  Geschäfts  veranlaßt
haben.  (Art.  40  Pr.  G.  fr.  G.)  Daraus  ergiebt  sich,  daß  die
Urkundsperson  für  die  materielle  Gültigkeit  des  beurkundeten
Rechtsgeschäfts  nicht  schlechthin  verantwortlich  ist.

3.  Eine  Angabe,  daß  das  Protokoll,  welches  auf  Verlangen  den
Betheiligten  zur  Durchsicht  vorzulegen  ist,10)  einem  tauben  Betheiligten
  von  Amtswegen  vorgelegt  ist  (Art.  41  Abs.  1  Pr.
G.  fr.  G.).

4.  Eine  Angabe  darüber,  daß  der  taube  Betheiligte,  der  nicht  im
Stande  ist,  Geschriebenes  zu  lesen,  nach  der  Ueberzeugung  des
11)  Vgl.  Denkschrift  zum  Entw.  G.  fr.  G.,  S.  89;  a.  A.  Rausnitz,  Vortrag

über  den  Entwurf  u.  s.  w.  S.  32,  welcher  die  Erklärung  in  den  Kontext  des
Protokolls  vollständig  aufgenommen  wissen  will.  Für  diese  einengende  Auslegung
  bietet  der  Wortlaut  allein  aber  keinen  Anhalt.
15)  Vgl.  §  174  R.  G.  fr.  G.,  dagegen  88  2239,  2276  B.  G.  B.  Die  Betheiligten
  sind  nicht  mitwirkende  Personen  im  Sinne  der  §§  170—173,  198.
160)  Vgl.  8  177  Abs.  1  S.  3  a.  a.  O.