148  Form  d.  zur  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen  u.  Anträge.  [8  27.

Richters  oder  Notars  die  Vertrauensperson  verstanden  hat.  Auch
soll  letzterer  das  Protokoll  genehmigen  und  unterschreiben  (Art.  41
Abs.  2  Pr.  G.  fr.  G.,  vgl.  oben  S.  144).

5.  Verstärkte  5.  Neben  den  bereits  gedachten  Formen  der  Beurkundung  kommt
Form  der  für  das  Grundbuchrecht  insbesondere  in  Betracht  auch  noch  die  eine
gerichtichen  verstärkte  Form  der  gerichtlichen  bezw.  notariellen  Beurkundung  entriellen
  Be.  haltende  Errichtung  des  Rechtsgeschäfts  vor  Gericht  oder
urkundung.  Notar.1?)  Die  Auflassung  eines  Grundstücks  sowie  die  Bestellung
oder  Uebertragung  eines  Erbbaurechts  muß  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit
  beider  Theile  vor  dem  Grundbuchamt,  d.  h.  meist  vor  dem  Grundbuchrichter
  erklärt  werden.18)  Auch  hier  sind  wiederum  diejenigen
landesgesetzlichen  Vorschriften  unberührt  geblieben,  welche  die  Einigung
der  Parteien  in  diesen  Fällen  außer  vor  dem  Grundbuchamt  auch  vor
Gericht,  vor  einem  Notar,  vor  einer  anderen  Behörde  oder  vor  einem
anderen  Beamten  erklären  lassen,  wie  ferner  die  Vorschriften,  nach
denen  es  bei  der  Auflassung  eines  Grundstücks  der  gleichzeitigen  Anwesenheit
  beider  Theile  nicht  bedarf,  wenn  das  Grundstück  durch  ein
Gericht  oder  einen  Notar  versteigert  worden  ist  und  die  Auflassung
noch  in  dem  Versteigerungstermin  stattfindet.  10)  So  wird  z.  B.  für
Grundstücke  im  bisherigen  Geltungsbereich  des  rheinischen  Rechts  die
Bestimmung,  daß  die  Auflassung  vor  einem  deutschen  Notar  erfolgen

kann,  aufrecht  erhalten.  20)
b.  Landesge-  6.  Hervorzuheben  ist  noch  der  landesgesetzliche  Vorbehalt,  daß  für
setzliche  Vor-die  Beurkundung  von  Rechtsgeschäften,  die  nach  den  Vorschriften  des
behalte.  B.  G.B.  gerichtlicher  oder  notarieller  Beurkundung  bedürfen,  entweder
nur  die  Gerichte  oder  nur  die  Notare  zuständig  sind,  also
den  Landesgesetzen  die  Möglichkeit  eröffnet  ist,  eine  von  diesen  Formen
zu  streichen.“)  Unberührt  bleiben  auch  diejenigen  gesetzlichen  Vorschriften,
  welche  in  Ansehung  der  in  dem  Gebiete  des  Bundesstaats
liegenden  Grundstücke  bestimmen,  daß  für  die  Beurkundung  des  auf
Uebertragung  des  Eigenthums  an  einem  Grundstück  gerichteten  Ver-17)

  Der  10.  Abschnitt  R.G.  fr.  G.  und  Art.  34  ff.  Pr.  G.  fr.  G.  finden
auf  diese  Art  der  Beurkundung  Anwendung,  vgl.  Begründung  Entw.  Pr.  G.
fr.  G.  S.  35,  und  ebenso  Dorner  a.  a.  O.  Anm.  2  zu  §  167  S.  556.  Vgl.
aber  noch  Goldmann-Lilienthal  S.  127.

18)  Vgl.  88  925,  1015  B.  G.  B.  und  §§  20,  84  R.G.  B.O.,  vgl.  S.  114.

10)  Vgl.  Art.  143  E.  G.  z.  B.  G.B.

20)  Vgl.  Art.  26  Pr.  A.G.  B.  G.  B.,  vgl.  unten  §  50  S.  272.

21)  Vgl.  Art.  141  E.G.  z.  B.  G.B.