§  27.]  Form  d.  zur  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen  u.  Anträge.  149

trags  sowie  für  die  nach  §  873  Abs.  2  B.  G.  B.  zur  Bindung  der
Betheiligten  erforderliche  Beurkundung  der  Erklärungen  außer  den  Gerichten
  und  Notaren  auch  andere  Behörden  und  Beamte  zuständig
sind  (Art.  142  E.G.  z.  B.  G.  B.,  Art.  12  Preuß.  A.G.  z.  B.  G.B.,
Art.  32  u.  112  Preuß.  G.  fr.  G.,  vgl.  unten  S.  294).

Wie  aus  der  obigen  Darstellung  hervorgeht,  hat  Preußen  von
dem  Vorbehalt  des  Art.  141  keinen  Gebrauch  gemacht,  sondern  legt
den  Amtsgerichten  und  den  Notaren  neben  einander  in  gleichem  Umfange
  di  Zuständigkeit  zur  öffentlichen  Beurkundung  bei  (vgl.  Art.  31
Preuß.  G.  fr.  G.  und  Begründung  S.  28).  In  Bayern  dagegen  sind
die  Notare  ausschließlich  zuständig;  vgl.  Bayr.  Notariatsgesetz.

B.  Oeffentlich  beglaubigte  Urkunden.

7.  Die  öffentliche  Beglaubigung  einer  Urkunde  wird  7.  Zuständige
von  einer  öffentlichen  zuständigen  Behörde  oder  einem  zu=  Urkundsper-—...-
  -  ·  -  spx  .  «  sonen  nach
ständigen  Beamten  oder  Notar  durch  die  Beurkundung  der  Reichsrecht.
Echtheit  der  Unterschrift  des  Ausstellers  bewirkt.“)  Sovweit
eine  derartige  Beglaubigung  durch  die  Gerichte  zu  erfolgen  hat,  ist  die
sachliche  Zuständigkeit  reichsrechtlich  durch  8  167  Abs.  2  R.  G.  fr.  G.
dahin  geregelt,  daß  im  Anschluß  an  die  überwiegende  Mehrzahl  der
geltenden  Rechte  die  Amtsgerichte  für  zuständig  erklärt  sind.25)  ·

Durch  8  191  Abs.  2  R.G.  fr.  G.  ist  der  Landesgesetzgebung  die
Befugniß  gewährt,  die  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  für  die  öffent—
liche  Beglaubigung  einer  Unterschrift  auszuschließen,  so  daß  dieselbe
ausschließlich  nur  den  Notaren  übertragen  wird,  dagegen  darf  nicht
durch  Landesgesetz  etwa  die  Zuständigkeit  der  Notare  ausgeschlossen
werden.4)

Das  Reichsgesetz  schließt  sich  in  Bezug  hierauf  der  Gesetzgebung
Wreußens,  Sachsens,  Hessens  an,  unterscheidet  sich  aber  insofern,  als
z.  B.  nach  §  33  Pr.  G.B.O.  die  zu  einer  Eintragung  oder  Löschung
erforderlichen  Anträge  und  Urkunden  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommen
  oder  beglaubigt  sein  müssen,  während  §  29  R.G.  B.O.
algemeiner  von  öffentlichen  bezw.  öffentlich  beglaubigten  Urkunden  spricht

«  Vgl  8  129  B.  G.  B.

?23)  Vgl.  aber  §  191  Abs.  1  G.  fr.  G.;  derselbe  läßt  die  landesgesetzlichen
Vorschriften,  nach  welchen  für  die  öffentliche  Beglaubigung  einer  Unterschrift
auszer  den  Amtsgerichten  und  Notaren  auch  andere  Behörden  oder  Beamte  zustindig
  sind,  unberührt.

241)  Vgl.  z.  B.  Bayr.  A.G.  z.  B.  G.  B.  Art.  167  Nr.  1.