8.  Nach  Preu-Kischem
  Recht.

150  Form  d.  zur  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen  u.  Anträge.  (§  27.

und  damit  zum  Ausdruck  bringt,  daß  die  Notare  und  Amtsgerichte
nicht  etwa  ausschließlich  für  die  Unterschriftsbeglaubigung  zuständig
sind,  vielmehr  auch  anderen  landesgesetzlich  zuständigen  Behörden  oder
Beamten  diese  Kompetenz  eingeräumt  wird  (Art.  141,  142  E.G.  z.

8.  Nach  Art.  31  Pr.  G.  fr.  G.  sind  im  Anschluß  an  §  8  des
früheren  Pr.  Notariatsgesetzes  vom  15.  Juli  1890  die  Amtsgerichte
und  Notare  gleichmäßig  für  die  Beglaubigung  von  Unterschriften
zuständig.

Außerdem  ist  aber  innerhalb  dieser  Grenzen  gewissermaßen  ein
Gemeindenotariat  für  einzelne  Gebiete  Preußens  geschaffen  worden
und  die  Zuständigkeit  zur  öffentlichen  Beglaubigung  von  Unterschriften
gewissen  Gemeindebeamten  bezw.  Ortsbehörden  eingeräumt  worden.  Es
betrifft  diese  Erstreckung  der  Kompetenz  solche  Gebietstheile,  in  denen
namentlich  für  Grundbuchsachen  eine  solche  Zuständigkeit  bereits  bestanden
  hat.

Auf  Grund  der  Art.  122—124  Pr.  G.  fr.  G.  ist  die  Kgl.  Verordnung
  vom  20.  Dezember  1899  (G.S.  S.  640)  ergangen,  durch
welche  in  den  Oberlandesgerichtsbezirken  Frankfurt  und  Kassel  in  den
im  §§  1  u.  2  der  V.  bezeichneten  Gemeinden  Ortsgerichte  errichtet
sind,  welche  nach  Art.  122  Pr.  G.  fr.  G.  für  die  daselbst  bezeichneten
Angelegenheiten  —  zu  denen  die  Beglaubigung  von  Unterschriften
gehört  (Art.  115)  —  zuständig  sind.25)

9.  Beglaubig=  9.  Wird  die  Einwilligungserklärung  von  dem  Aussteller  mittelst

ung  von
Handzeichen.

Handzeichens  unterzeichnet,  so  ist  nach  §  126  Abs.  1  B.  G.B.
in  Verbindung  mit  §  167  G.  fr.  G.  nur  das  Amtsgericht  oder  der
Notar,  und  soweit  durch  Landesgesetz  die  Zuständigkeit  der  ersteren
ausgeschlossen  wird,  ausschließlich  der  Notar  zuständig  (§  191

G.  fr.  G.).

10.  Prüfungse  10.  Es  ist  Pflicht  des  betreffenden  Beamten,  sich  von  der  Idenpflicht

  des
Beamten.

tität  und  Geschäftsfähigkeit  des  Ausstellers  zu  überzeugen,  insbesondere
  bei  einer  weiblichen  Person  festzustellen,  ob  sie  verheirathet
ist  oder  nicht;  wie  dieser  Pflicht  genügt  ist,  braucht  aber  in  dem  Beglaubigungsvermerk
  nicht  zum  Ausdruck  gebracht  zu  werden.

25)  Vgl.  S.  71,  72  der  Begründung  des  Pr.  Entw.  Pr.  G.  fr.  G.,  vgl.
noch  Art.  111,  115,  118,  139  Abs.  2  Pr.  G.  fr.  G.  Den.  Amtsvorstehern  in
Preußen  steht  diese  Kompetenznicht  zu.