6  27.]  Form  d.  zur  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen  u.  Anträge.  151

Nur  wenn  der  Richter  oder  Notar  Wahrnehmungen  macht,  die
geeignet  sind,  Zweifel  an  der  unbeschränkten  Geschäftsfähigkeit,  z.  B.
wegen  mangelnder  geistiger  Integrität  oder  Fehlens  der  Großjährigkeit
zu  begründen,  so  ist  dies  in  dem  Beglaubigungsvermerk  nach
Preußischem  Recht,  wie  auch  früher  vorgeschrieben  war,  festzustellen.
Ohne  Zustimmung  der  Betheiligten  darf  die  Urkundsperson  von  dem
Inhalt  der  Urkunde  keine  Kenntniß  nehmen.  Hat  er  die  Urkunde  selbst
entworfen,  so  hat  er  eine  beglaubigte  Abschrift  derselben  zu  seinen
Akten  zurückzubehalten;  in  diesem  Falle  ist  der  Notar  für  die  Stempelverwendung
  verantwortlich  (vgl.  §  15  Preuß.  St.  St.  G.  vom  31.  Juli
1895).  Die  Abschrift  ist  stempelfrei  (Art.  60  Pr.  G.  fr.  G.).

11.  Die  Aufnahme  eines  Protokolls  ist  für  die  Unter=  11.  Formvorschriftsbeglaubigung
  nicht  erforderlich;  es  ist  lediglich  Sache  schriften.
der  beurkundenden  Persönlichkeit,  in  geeigneter  Weise  die  Vollziehung
oder  Anerkennung  der  Unterschrift  durch  die  Interessenten  zu  beurkunden,
wohl  aber  hat  sie  diejenigen  Förmlichkeiten  zu  beobachten,  welche  der
§  183  Abs.  2  R.  G.  fr.  G.  vorschreibt,  20)  insbesondere,  daß  der  Beglaubigungsvermerk
  von  dem  Beamten  mit  der  Unterschrift  und  dem
Siegel  oder  Stempel,  der  Ortsangabe  und  Datirung  versehen
ist.  Unter  Unterschrift  des  Beamten  versteht  man  bezüglich  des  Notars
in  der  Regel  diejenige,  welche  er  gemäß  Art.  81  Pr.  G.  fr.  G.  dem
Landgerichtspräsidenten  eingereicht  hat,  und  unter  dem  Siegel  nur  den
Dienstsiegel;  das  Siegel  muß  aus  einem  besonderen  mit  der  Urkunde
zu  verbindenden  Stoffe  hergestellt  sein,  der  geeignet  ist,  den  Eindruck
des  Siegelzeichens  aufzunehmen.??)  Die  Unterschrift  braucht  nicht  in
Gegenwart  des  beurkundenden  Beamten  bewirkt  zu  sein,  eine  Bescheinigung
desselben,  daß  die  Betheiligten  vor  ihm  die  unter  der  Urkunde  stehende
Unterschrift  als  die  ihrige  anerkannt  haben,  genügt  (§  183  Abs.  1
R.  G.  fr.  G.).  Es  ist  sogar  nachstehender  Vermerk  ausreichend:

„Vorstehende  Unterschrift  des  zu  B.  wohnhaften  Kaufmanns
N.  N.  wird  hiermit  beglaubigt.

20)  Vgl.  Art.  54,  95,  85,  84  Pr.  G.  fr.  G.

22)  Die  Verwendung  einer  Siegelmarke  an  Stelle  des  Dienstsiegels  ist
unzulässig.  Ueber  die  Abgrenzung  der  Begriffe  Siegel  und  Stempel  vgl.  Verf.
des  Preuß.  J.  M.  v.  24.  Januar  1900  J.  M.  Bl.  S.  45  und  vom  6.  April  1900
J.M.  Bl.  S.  297,  vgl.  noch  Verf.  v.  21.  Dezember  1899  betr.  das  Notariat
J.M.  Bl.  S.  834;  Bl.  f.  R.  1900  S.  15,  Entsch.  d.  Kammerg.  vom  2.  April  1900
J.M.Bl.  1900  S.  404.