152  Form  d.  zur  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen  u.  Anträge  [8  27.

B.,  den  X.,
Siegel  Notar  im.  Bezirke  des  Königlichen
oder  Kammergerichts.
Stempel.  (Das  Königliche  Amtsgericht  zu  B.)“?8)

Die  Unterschriftsbeglaubigung  hat  aber  im  Gebiete  des  Grundbuchverkehrs
  nicht  nur  den  Zweck,  die  Echtheit  der  Unterschrift  zu
beweisen,  sondern  auch  eine  Garantie  für  die  Echtheit  des  über
der  Unterschrift  stehenden  Kontextes  zu  gewähren,  wie  eine
solche  gerade  für  das  Grundbuchamt,  soweit  es  nicht  persönlich  mit
dem  Interessenten  verhandelt,  unabweislich  erforderlich  ist.  Wird  der
Kontext  nach  erfolgter  Unterschriftsbeglaubigung  abgeändert,  z.  B.
durch  Dazwischenschreiben,  Korrekturen,  so  bildet  eine  derartige  Urkunde
keine  sichere  Unterlage  für  Eintragungen  in  das  Grundbuch.  Das
Grundbuchamt  ist  berechtigt,  solche  Schriftstück  als  Grundlage  einer
Eintragung  zu  beanstanden.)

42.  Beglaubt-  12.  Eine  erhebliche  Aenderung  gegen  das  geltende  Recht
gung  von  bietet  das  Reichsrecht  bezüglich  grundbuchmäßiger  Erklärungen  von  Per-Em
  sonen,  die  mit  gewissen  Mängeln  behaftet  sind.  Während  beispielsweise
Handzeichen  nach  Preußischem  Rechte  (§  34  G.  B.  O.)  für  Taubstumme,  Blinde,
von  Perso-  Schreibensunkundige?  und  der  deutschen  Sprache  nicht  mächtige
nen,  die  mit  Personen  erschwerende  Formen  vorgeschrieben  sind,  sieht  das  B.  G.B.,
gewissen  soweit  es  sich  um  das  Verfahren  bei  der  Beglaubigung  handelt,  davon
Mängemmbe-  ab  und  beläßt  es  bei  seinen  allgemeinen  Vorschriften.  Hiernach  genügt
auch  für  diese  Personen  die  beglaubigte  Unterschrift  ihrer  zur  Grundbucheintragung
  erforderlichen  Erklärungen  bezw.  bei  Analphabeten  das
beglaubigte  Handzeichen.  Für  die  Beglaubigung  des  Handzeichens
aber  ist  das  Amtsgericht  oder  der  Notar  ausschließlich  zuständig

28)  Die  bisher  übliche  Form  ist  folgende:  „Vorstehende  Unterschrift  des
zu  B.  wohnenden  Kaufmanns  N.  N.  wird  auf  Grund  der  vor  mir  erfolgten
Fertigung  (bezw.  vor  mir  erfolgten  Anerkennung)  hiermit  beglaubigt.“  Weder
das  Reichsgesetz  noch  das  Preußische  Gesetz  betr.  fr.  G.  enthalten  die  Bestimmung,
daß  der  Beglaubigungsvermerk  angeben  muß,  ob  die  Beglaubigung  auf
Grund  der  vor  dem  Richter  oder  Notar  erfolgten  Fertigung  oder  auf  Grund
der  von  ihm  erfolgten  Anerkennung  geschieht,  vgl.  §  8  Abs.  3  S.  2  Preuß.
Ges.  vom  15.  Juli  1890.  In  den  oben  S.  150  erwähnten  Fällen  des  Gemeindenotariats
  ist  vorgeschrieben,  daß  der  Beglaubigungsvermerk  die  Angabe
enthalten  soll,  daß  die  Vollzichung  oder  Anerkennung  der  Unterschrift  in
Gegenwart  des  beglaubigenden  Beamten  erfolgt  ist  Art.  115  Abs.  2  Pr.  G.  fr.  G.

279)  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  IX  S.  76  Nr.  18,  XIV  S.  108.