8  27.]  Form  d.  zur  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen  u.  Anträge.  153

(68  126,  129  Abs.  1  S.  2  B.  G.  B.),  während  die  Unterschriftsbeglaubigung
  auch  von  einer  sonstigen  zuständigen  Behörde  oder
einem  zuständigen  Beamten  erfolgen  darf.

Eine  weitere  hier  einschlägige  Bestimmung  enthält  §  1910  des
B.  G.  B.  wonach  ein  Volljähriger,  der  nicht  unter  Vormundschaft.
steht,  ain  Pfleger  für  seine  Person  und  sein  Vermögen  erhalten
kann,  wenn  er  in  Folge  körperlicher  Gebrechen,  insbesondere,  weil  er
taub,  blind  oder  stumm  ist,  seine  Angelegenheiten  nicht  zu  besorgen
vermag.

C.  Erklärungen  und  Anträge  zu  Protokoll  vor  dem
Grundbuchamt.

Nach  §  29  S.  1  R.G.  B.O.  können  die  Eintragungsbewilligung
und  die  sonstigen  zu  einer  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen  —
außer  der  unter  A.  und  B.  gedachten,  sonst  gerichtlichen  oder  notariellen
Beurkundung  —  vor  dem  Grundbuchamt  zu  Protokoll  gegeben  werden.
Dasselbe  gilt  für  diejenigen  Grundbuchsanträge,  welche  eine  zu  der
Eintragung  erforderliche  Erklärung  ersetzen  (vgl.  S.  140),  ferner  für
die  Rücknahme  eines  Eintragungsantrags,  den  Widerruf  einer  Vollmacht
zur  Stellung  eines  solchen  sowie  für  die  Bestimmung  des  Eigenthümers
oder  Gläubigers  über  die  Aushändigung  des  Hypothekenbriefs  (88  30,
32,  60  Abs.  2  R.G.B.O.,  vgl.  S.  166f.).

Wie  im  bisherigen  Preußischen  Recht  (8§  32  Pr.  G.  B.  O.)  können
nach  Art.  5  Pr.  A.  G.  z.  G.  B.  O.  derartige  formbedürftige  Erklärungen
  nur  von  dem  Grundbuchrichter,  nicht  aber  von  dem
Grundbuchführer  aufsgenommen  werden.  Im  Uebrigen  finden  auf  diese
Art  der  Beurkundung  in  Ansehung  von  Rechtsgeschäften  die  oben  unter
A.  erörterten  Vorschriften  der  Reichs=  und  Preußischen  Gesetze  fr.  G.  Anwendung.
  Der  Richter  braucht  das  Protokoll  nicht  selbst  zu  schreiben,
sondern  kann  es  von  einem  Gerichtsschreiber,  Kanzleigehülfen  schreiben
lassen,  nothwendig  ist  aber  seine  Unterschrift.30)

Anträge,  welche  nicht  Erklärungen  der  oben  bezeichneten  Art  betreffen,
  kann  auch  der  Gerichtsschreiber  aufnehmen  (871  A.G.  z.  G.  V.  G.
vom  24.  April  1878.  8  12  Gesch.  Ordng.  f.  d.  Ger.  Schreib.  vom
26.  November  1899  J.  M.  Bl.  S.  405  Art.  131  Pr.  G.  fr.  G.).

D.  Beurkundungen  durch  die  Reichskonfuln  undausländische
  Urkunden  s.  Theil  II  Abth.  1.

30)  Vgl.  Kommiss.  Ber.  A.H.  S.  5.