154  Die  Behandlung  ungerechtfertigter  Anträge.  (§  28.

§  28.  Die  Behandlung  ungerechtfertigter  Anträge.

1.  Tempori-  1.  Die  Frage,  ob  das  Grundbuchamt  ungerechtfertigte  Anträge
sirende  bezw.  unvollständige  Gesuche  oder  ein  solches  Ersuchen  einer  zuständigen
Zwischen-  Behörde  sofort  definitiv  zurückweisen  muß  oder  bis  zu  ihrer  Ververfügungen,vollständigung
  behalten  und  ihnen  dadurch  das  Vorrecht  des  früheren

Eingangs  sichern  darf,  war  im  bisherigen  Recht  bestritten.  Der
Entwurf  der  R.G.B.O.  von  1888  hat  im  Sinne  der  ersten  Alternative
entschieden,  die  R.G.B.  O.  hat  im  §  18  die  mildere  Auffassung  angenommen
  und  vor  der  endgültigen  Zurückweisung  die  Zwischenverfügung
zugelassen.  Eine  Verpflichtung  des  Grundbuchamts  zu  derartigen
temporisirenden  Verfügungen  ist  jedoch  nicht  ausgesprochen,  vielmehr
nur  bestimmt,  daß,  wenn  einer  beantragten  Eintragung  ein
Hinderniß  entgegensteht,  das  Grundbuchamt  entweder  den
Antrag  unter  Angabe  der  Gründe  und  Rückgabe  der  vorgelegten
  Urkunden  zurückzuweisen  oder  dem  Antragsteller
eine  angemessene  Frist  zur  Hebung  des  Hindernisses  zu
bestimmen  hat,  welche  bei  mangelnder  Angemessenheit  nachträglich
  vom  Grundbuchamt  event.  auch  im  Beschwerdewege
erweitert  werden  darf.  Nach  dem  Ablauf  der  Frist  ist  der  Antrag
zurückzuweisen,  wenn  nicht  inzwischen  die  Hebung  des  Hindernisses
nachgewiesen  ist.  Es  entscheidet  also  lediglich  das  Ermessen  des
Grundbuchamts,  welchem  aber  in  dieser  Vorschrift  doch  die  Direktive  dahin
gegeben  ist,  in  der  Regel  erst  die  Vervollständigung  mangelhafter
Anträge  zu  fordern  und  dadurch  der  beantragten  und  später  wirklich
erfolgten  Eintragung  das  durch  den  Zeitpunkt  der  Vorlegung  des
Antrages  erworbene  Vorrecht  zu  erhalten.:)  Der  legislative  Grund
für  diese  Bestimmung  ist  in  Billigkeitsrücksichten  zu  finden,  aber  die
Vorschrift  ist  möglichst  einschränkend  zu  interpretiren,  wie  denn  auch
bestimmt  ist,  daß  nach  Ablauf  der  gestellten  Frist  auf  Erledigung  des
Hindernisses  nicht  länger  zu  warten,  und  der  Antrag  dann  ohne
Weiteres  zurückzuweisen  ist.  Wie  nun  aber,  wenn  das  eingegangene
  vervollständigte  Gesuch  irgend  einen  anderen
Mangel  enthält?  Soll  dann  das  Grundbuchamt  zu  dessen  Hebung
eine  weitere  Zwischenverfügung  erlassen?  Wenn  es  sich  um  geringfügige
  Mängel  handelt,  die  leicht  und  in  kurzer  Zeit  zu  heben  sind,
z.  B.  Genehmigungserklärung  des  Vormunds,  so  dürfte  die  Frage  zu
bejahen  sein.  Handelt  es  sich  aber  um  schwer  zu  beseitigende  Hinder-1)

  Vgl.  Komm.  Ber.  S.  16  ff.,  R.E.  Bd.  33  S.  326.