8  28.  Die  Behandlung  ungerechtfertigter  Anträge.  155

nisse,  so  ist  der  Antrag  dann  abzuweisen;  ebenso  wird  eine  sofortige
Abweisung  auch  dann  geboten  sein,  wenn  das  Hinderniß  als
nicht  zu  beseitigendes  erscheint  oder  als  ein  solches,  dessen  Hebung
einen  kaum  übersehbaren  Zeitraum  in  Anspruch  nehmen  würde.  Festzuhalten
  ist,  daß  prinzipiell  derartige  temporisirende  Zwischenverfügungen
dem  Zweck  der  Grundbucheinrichtung  widersprechen,  denn  durch  sie
wird  der  Tabularstand  des  Grundbuchs  ins  Ungewisse  gestellt,  und  die
Einsichtnahme  des  Grundbuchs  giebt  keine  Sicherheit  mehr,  daß
dessen  Inhalt  richtig  und  vollständig  ist,  da  möglicherweise  Anträge
bei  den  Grundakten  liegen,  die  zur  Eintragung  führen  könnten,  ohne
zur  Zeit  eintragungsfähig  zu  sein.  Bei  einem  solchen  Zustande  würde
für  andere  Eintragungen  und  deren  Rangstellung  nicht  nur  ein  im
Verkehr  zu  Unzuträglichkeiten  führender  Aufschub,  sondern  unter  Umständen
  eine  völlige  Ungewißheit  erwachsen,  so  daß  Wochen  lang  der
Antragsteller  seine  Rangstellung  im  Grundbuch  nicht  zu  ermessen
vermag.  Auch  ist  nicht  zu  verkennen,  daß  die  Bestimmung  des  8  18
N.G.  B.O.  zu  einer  unnöthigen  Belastung  des  Grundbuchamts  führen
kann,  indem  zunächst  mangelhafte  Anträge  ohne  Weiteres  eingereicht
werden,  um  sich  die  Priorität  unter  allen  Umständen  zu  sichern.  Solche
Anträge  dürften  sofort  zurückzuweisen  sein.  Zwischenverfügungen  sind
zu  erlassen,  wenn  leicht  zu  beseitigende  Hindernisse  dem  an  sich  begründeten
  Antrag  entgegenstehen,  z.  B.  die  Einreichung  der  bereits
ertheilten,  aber  versehentlich  nicht  beigefügten  Genehmigung  einer
Aufsichtsbehörde.  Eine  einschränkende  Auslegung  der  Bestimmung  des
8  18  R.G.B.O.  ist  jedenfalls  geboten.

2.  Wird  vor  Erledigung  des  Antrages  eine  andere  Eintragung  2.  Eintragung
beantragt  oder  gleichzeitig  mit  jenem  ein  anderer  Antrag  gestellt,  einer  Vorz.
  B.  bei  gleichzeitiger  Einäumung  des  Vorrangs  an  mehrere  merkung
„  Q„  oder  eines
Forderungen  nach  §  880  B.  G.  B.  so  ist  —  aber  nur  in  dem  Widerspruchs
Falle,  daß  eine  andere  Zwischenverfügung  ergeht  —  zu  Gunsten  des  von  Amtsfrüher
  gestellten  Antrags  von  Amtswegen  eine  Vormerkung  oder  wegen.
ein  Widerspruch  einzutragen,  immer  unter  der  Voraussetzung,  daß
durch  die  kollidirenden  Anträge  dasselbe  Recht  betroffen  wird.)

Durch  die  Eintragung  der  Vormerkung  oder  des  Widerspruchs  wird
der  bisher  beanstandete  frühere  Antrag  insoweit  als  erledigt  angesehen,
daß  die  kollidirende  später  beantragte  Eintragung  nunmehr  erfolgen
darf.)  Wird  dann  nach  Ablauf  der  in  der  Zwischenverfügung  gestellten
2)  Vgl.  Henle  S.  1971.
:)  Vgl.  Kommiss.  Ber.  S.  18,  19;  ogl.  das  Muster  Theil  II  Abth.  2  Nr.  1.