156  Zurücknahme  des  Antrages  bezw.  der  Vollmacht.  (8  29.

Frist  der  frühere  Antrag  wegen  mangelnder  Vervollständigung  oder
aus  anderen  Gründen  abgewiesen,  so  ist  die  darauf  bezügliche  Vor—
merkung  oder  der  Widerspruch  ohne  Einwilligung  des  Berechtigten
von  Amtswegen  zu  löschen  (5  18  Abs.  2  R.G.  B.O.).  Dies
dürfte  auch  der  Fall  sein,  wenn  dem  früher  gestellten  Antrag  endgültig
stattgegeben  und  dessen  Eintragung  vor  dem  später  gestellten  Antrag
erfolgt,  denn  dessen  Priorität  war  durch  die  Vormerkung  bezw.  den
Widerspruch  gesichert.  ·

g  29.  Zurücknahme  des  Antrages  bezw.  der  Vollmacht.

1.  Nothwen-  1.  Im  Interesse  der  Rechtssicherheit  ist  die  Formvorschrift  des
digkeit  einer  8  29  R.G.B.O.  geboten  für  Erklärungen,  durch  die  ein  Ein-Hffentuchen
  tragungsantrag  zurückgenommen  oder  eine  zur  Stellung  des
lich  beglau=  Eintragungsantrages  ertheilte  Vollmacht  widerrufen  wird,
bigten  Ur=  auch  wenn  Antrag  und  Vollmacht  ohne  Beobachtung  der  gedachten
kunde.  Formvorschrift  in  Gemäßheit  des  §  30  R.  G.  B.O.  zugelassen  war.
Diese  Bestimmung  des  §  32  R.  G.  B.O.  ist  dahin  einzuschränken,
daß,  wenn  anderweitige  beglaubigte  Urkunden  vorgelegt  werden,  aus
denen  der  auf  Rücknahme  des  Antrages  gehende  Wille  der  Interessenten
kundgegeben  wird,  dann  auch  ein  privatschriftlicher  Antrag  genügt;  nur
in  einem  solchen  Falle  ist  auch  der  Notar  bezüglich  eines  von  ihm
ausgehenden  Rücknahmeantrags  von  der  Formvorschrift  des  §  29
R.G.B.  O.  befreit.
Hat  der  Notar  den  Antrag  gestellt,  so  kann  auch  der  durch  ihn
Vertretene  denselben  zurücknehmen.

2.  Unzulässig-  2.  Nach  dem  materiellen  Recht  begründet  das  Eingetragensein
keit  der  Zu-  eine  Rechtsposition,  welche  das  Grundbuchamt  ohne  Einwilligung  des
rücknahme,  dadurch  Berechtigten  durch  eine  neue  Eintragung  in  der  Regel  nicht
antasten  darf.  Es  lann  also  von  einer  Rücknahme  des  Antrages  nach
dessen  vollständiger  Erledigung  durch  Eintragung  oder  Löschung  nicht
mehr  die  Rede  sein.  Wenn  ferner  beglaubigte  Eintragungsbewilligungen
dem  daraus  Berechtigten  ausgehändigt  worden  sind  (8  873  Abs.  2
B.  G.B.),  so  kann  deren  rechtliche  Wirkung  nicht  dadurch  entkräftet
werden,  daß  der  Bewilligende  dem  Grundbuchamt  erklärt,  er  nehme
seine  Bewilligung  zurück  und  widerspreche  für  den  Fall,  daß  der  Gegner
daraufhin  die  Eintragung  beantragen  sollte,  der  letzteren.  Solche  auf
einseitigen  Widerruf  gerichtete  Eingaben  sind  vom  Grundbuchamt  nicht
zu  berücksichtigen;  dasselbe  hat  dem  Antrag  auf  Eintragung  des  Be-