8  29.  Zurücknahme  des  Antrages  bezw.  der  Vollmacht.  157

rechtigten  stattzugeben,  und  der  Andere  kann  sich  nur  durch  Bewirkung
der  Eintragung  einer  Vormerkung  oder  eines  Widerspruchs  schützen.

Wie  aber,  wenn  das  Grundbuchamt  zwar  die  Eintragung
bereits  verfügt,  dieselbe  aber  bei  Eingong  des  Rücknahmeantrags
  noch  nichterledigthat?  Dann  ist  das  Grundbuchamt  auch  verpflichtet,
  falls  es  nicht  durch  eine  Erörterung  der  Sachlage  eine  Einigung
der  Parteien  herbeizuführen  vermag,  die  Eintragung  abzulehnen,  wenn  es
die  Rücknahme  für  zulässig  erachtet.  Formell  zulässig  ist  eine  solche
in  allen  den  Fällen,  in  denen  der  durch  die  Eintragung  Betroffene
die  Eintragungsbewilligung  und  den  Antrag  einseitig  eingereicht  hat,
ohne  daß  eine  Erklärung  des  dadurch  Begünstigten  beim  Grundbuchamt
vorliegt,  materiellrechtlich  nur,  so  lange  die  Bindung  gemäß  §§  873,
875  B.  G.  B.  noch  nicht  erfolgt  ist  (s.  unten  S.  179  ff.).  Hat  z.  B.
der  Eigenthümer  die  Eintragung  einer  Hypothek  in  der  Urkunde
ohne  Annahmeerklärung  des  darin  bezeichneten  Hypothekars  bewilligt
und  dieselbe  gleichzeitig  mit  dem  Antrage  auf  Eintragung  dem  Grundbuchamt
  eingereicht,  so  ist  die  Zurückziehung  noch  zulässig,  dagegen
unzulässig,  wenn  Eigenthümer  und  Gläubiger  gemeinschaftlich
oder  der  Gläubiger  allein  den  Antrag  gestellt  oder  die  Eintragungsbewilligung
  in  der  Urkunde  oder  durch  deren
Empfangnahme  acceptirt  hat  oder  der  Gläubiger  dem  Antrage
  beigetreten  ist.,)

Der  Gläubiger  kann  den  einseitig  von  ihm  gestellten  Antrag
dann  zurückziehen,  wenn  dadurch  die  Verletzung  eines  anderen  Rechtes
ausgeschlossen  ist,  z.  B.  bei  Eintragung  einer  Leibzucht,  eines  Altentheils,
  aber  nicht  beispielsweise  bei  der  Hypothek,  da  bei  dieser  nach
Maßgabe  der  Grundsätze  der  Eigenthümerhypothek  der  Eigenthümer
durch  dieselbe  betroffen  wird  (arg.  §  873  Abs.  2  B.  G.  B))

4)  Nach  denselben  Grundsätzen  entscheidet  sich  die  Frage  über  die  Zulässigkeit
  der  Zurücknahme  der  Bestimmung  des  Eigenthümers  betreffs  der  Aushändigung
  des  Hypothekenbriefs  an  den  Gläubiger  (§  60  Abs.  2  R.G.  B.  O.).
Nach  dem  Legalitätsprinzip  loben  §  18)  hat  der  Grundbuchrichter  die  Verfügungsbefugniß
  des  Antragstellers  nach  materiellem  Rechte  zu  prüfen.  Die
Besugniß  des  Eigenthümers  zur  Verfügung  über  den  Brief  ist  aber  zu  ververneinen,
  wenn  feststeht,  daß  der  Gläubiger  die  Bestimmung  des  Eigenthümers
betreffs  der  Aushändigung  des  Briefes  an  ihn  acceptirt  hat.  Anderer  Ansicht
Martinius  in  Gruchot  Bd.  44  S.  393.