1.  Der  Eingangsver-



158  Feststellung  des  Zeitpunktes  der  Anbringung  des  Antrages.  I8  30.
Vierter  Abschnitt.
Die  Einschreibungen.

8  30.  Feststellung  des  Zeitpunktes  der  Anbringung
des  Antrages.

1.  Der  Zeitpunkt,  in  welchem  ein  Antrag  bei  dem  Grundbuchamt
  eingeht,  soll  nach  §  13  Abs.  1  S.  2  R.G.  B.O.  auf
dem  Antrage  genau  vermerkt  werden.  Ein  solcher  Eingangsvermerk
  ist  auch  auf  etwa  überreichte  Urkunden  zu  setzen  sowie  auf  die  von
dem  Grundbuchamt  protokollarisch  aufgenommenen  Anträge,  denn  die
überreichten  Urkunden  sind  die  Grundlage  für  das  Gesuch  auf  Eintragung
  und  somit  wesentlicher  Bestandtheil  desselben.  Werden  sie  erst
nach  dem  Antrag  eingereicht,  so  dürfte  der  Zeitpunkt  ihres  Einganges
entscheidend  sein.  Die  Reihenfolge  der  Eintragungen  und  die  daraus
sich  ergebenden  materiellrechtlichen  Folgen  bezüglich  des  Rangverhältnisses
  (6  879  B.  G.B.)  für  die  Betheiligten  bestimmen  sich  nach  der
Zeitfolge  der  Anträge  und  diese  nach  dem  Präsentationsvermerk  (8  17
R.G.B.  O.).  Die  Bezeichnung  muß  derart  genau  sein,  daß  mit  Rücksicht
  auf  das  Zusammentreffen  mehrerer  Gesuche  für  dasselbe  Grundstück
  zweifellos  festgestellt  werden  kann,  ob  dieselben  gleichzeitig  oder
nach  einander  eingegangen  sind,  es  ist  also  eventuell  auch  Stunde
und  Minute  auf  dem  Eingange  zu  vermerken.#)

Gehen  mehrere  dasselbe  Recht  betreffende  Anträge  mit
derselben  Post  beim  Grundbuchamt  ein,  so  werden  sie  als  gleichzeitig
angebracht  erachtet;  sie  sind  mit  demselben  Präsentatum  zu  versehen
und  zu  gleichem  Recht  einzutragen.

2.  Die  Zustän-  2.  Der  Art.  4  Abs.  1  des  Pr.  A.G.  z.  G.B.O.  bestimmt  im
digkeit  für  die  Anschluß  an  das  bisherige  Recht  (§  31  Abs.  2  Pr.  A.G.  z.  G.V.G.)

Entgegen=  wie  folgt:  «

BERLIN  Für  die  Entgegennahme  eines  auf  eine  Eintragung
gungsan-  gerichteten  Antrags  oder  Ersuchens  und  die  Beurkundung
trägen  und  des  Zeitpunkts,  in  welchem  der  Antrag  oder  das  Ersuchen
für  die  Be-  bei  dem  Grundbuchamt  eingeht,  sind  nur  die  mit  der  Führung
urtundung  des  Grundbuchs  über  das  betreffende  Grundstück  beauf-Einganges.
  tragten  Beamten,  und  zwar  sowohl  der  Richter  als  auch

1)  Dies  ist  ausdrücklich  vorgeschrieben  in  der  Geschäftsordnung  für  die
Gerichtsschreibereien  der  Amtsgerichte  vom  26.  November  1899  §  5  Nr.  10.