§5  30.]  Feststellung  des  Zeitpunktes  der  Anbringung  des  Antrages.  159

der  Gerichtsschreiber  zuständig.  (Vgl.  noch  Art.  131  Pr.

G.  fr.  G.)

Als  Zeitpunkt  des  Einganges  eines  Grundbuchantrages  oder  eines
Ersuchens  gilt  hiernach  derjenige,  in  welchem  die  Vorlegung  vor  dem
zuständigen  Grundbuchbeamten  erfolgt.  Diese  Zuständigkeit  ist  keine
ausschließliche  in  dem  Sinne,  daß  die  Anbringung  bei  anderen  Beamten
  als  den  Grundbuchbeamten  ausgeschlossen  wäre,  vielmehr  bedeutet
  Art.  4  Abs.  1  nur  eine  Einschränkung  des  Art.  1  Pr.  A.G.
z.  G.  B.O.  Nach  letzterer  Bestimmung  sind  an  sich  die  Amtsgerichte
die  Grundbuchämter  für  die  in  ihrem  Bezirke  belegenen  Grundstücke
und  hiernach  würde  jeder  Richter  und  Gerichtsschreiber  zur  Entgegennahme
  von  Eintragungsanträgen  und  Vollziehung  des  Präsentationsvermerks
  zuständig  sein.  Dieser  Grundsatz  bleibt  bestehen,  nur  kann
jener  Vermerk  nicht  als  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Antrag  bei  dem
Grundbuchamt  gemäß  §  13  Abs.  1  S.  2  R.G.  B.O.  eingeht,  angesehen
  werden,  und  bei  Kollision  mehrerer  Anträge  hat  derjenige
  die  Priorität,  welcher  zuerst  an  das  Grundbuchamt
gelangt.  Die  Bestimmung  des  §  23  Pr.  A.  G.  z.  G.V.G  wird  durch
Art.  4  nicht  berührt  (vgl.  Kommiss.-Ber.  A.  H.  S.  3/4).

Wird  eine  Eintragung  auf  mehrere  Grundstücke,  welche  im  Geschäftsbezirk
  desselben  Grundbuchamts  liegen,  in  einer  Eingabe  nachgesucht,
  so  wird  anzunehmen  sein,  daß  sie  bei  allen  Grundstücken  als
gleichzeitig  präsentirt  zu  gelten  hat,  mag  sie  auch  bei  einem  derselben
früher  zum  Vortrag  gelangen.  Gehören  die  Grundstücke  zu  dem  Geschäftskreis
  verschiedener  Abtheilungen  desselben  Grundbuchamts,
  so  gewährt  Art.  4  Abs.  2  Pr.  A.G.  z.  G.B.O.,  jedem  der  für
eines  der  Grundstücke  zuständigen  Beamten  allgemein  die  Befugniß
zur  Entgegennahme  und  zur  Beurkundung  des  Zeitpunkts  des  Einganges.
Der  betreffende  Beamte  hat  natürlich  den  Antrag  unverzüglich  zur
Kenntniß  der  für  die  übrigen  Grundstücke  zuständigen  Beamten  zu
bringen.")  Nach  bisherigem  Rechte  war  der  Präsentationsvermerk  für
jedes  einzelne  Grundstück  ein  verschiedener  (R.  E.  Bd.  33  S.  325).

Der  Präsentationsvermerkt)  enthält  einen  Urkundenbeweis,  der
im  Prozeßwege  entkräftet  werden  kann;  für  etwaige  Versehen  des  Grundbuchamts
  haftet  der  Staat,  doch  kann  der  Irrthum  vor  der  Eintragung
  ohne  Weiteres  berichtigt  werden  (vgl.  oben  S.  94  ff.  110).

2)  Vgl.  Geschäftsordn.  für  die  Gerichtsschr.  v.  26.  Nov.  1899  §  5  Nr.  12.
)  Nach  der  Geschäftsordnung  §  5  Nr.  10  ist  der  Vermerk  von  dem
Beamten  mit  vollem  Namen  zu  unterzeichnen.