160  Bewirkung  der  Eintragung,  deren  Reihenfolge  und  Rangvermerk.  8  381.

§  31.  Bewirkung  der  Eintragung,  deren  Reihenfolge  und

Rangvermerk.

1.  Zusammen-  1.  Aus  mehreren  Eintragungsgesuchen,  durch  die  dasselbe  Recht
treffen  meh=  betroffen  wird,  erfolgt  die  Eintragung  in  der  durch  den  Zeitpunkt  der
rerer  bin--  Vorlegung  der  Gesuche  bei  dem  Grundbuchamt  bestimmten  Reihenfolge.
siche  0  5•r  Es  darf  also  mit  Rücksicht  auf  den  Einfluß  des  Rangverhältnisses
sehung  des=  (§  879  B.  G.  B.)  die  später  beantragte  Eintragung  nach  §  17
selben  Rech-R.G.B.O.  nicht  vor  Erledigung  des  früher  gestellten  Antrages
tes.  erfolgen,  gleichviel,  ob  ihm  stattgegeben,  derselbe  zurückgenommen

oder  eine  Vormerkung  bezw.  ein  Widerspruch  nach  §  18  Abs.  2  R.G.B.O.
eingetragen  wird,  oder  seine  Zurückweisung  endgültig  erfolgt  G  18
R.G.B.O.).!)  Die  Zurückweisung  eines  später  gestellten  Antrages
kann  unbedenklich  schon  vor  der  Erledigung  des  früher  gestellten
erfolgen,  es  sei  denn,  daß  beide  Anträge  durch  den  Vorbehalt,  daß
die  eine  Eintragung  nicht  ohne  die  andere  erfolgen  soll,  im  Zusammenhange
  stehen  (§  16  Abs.  2  R.G.  B.O.,  vgl.  oben  S.  125).  Abgesehen
von  diesem  Vorbehalt  darf  der  Eintragungsantrag  nicht  an
einen  Vorbehalt  geknüpft  werden  (§  16  Abs.  1  a.  a.  O.).

Eine  Folgerung  aus  der  Regel  des  §  17  R.G.B.O.  findet  sich
im  §  46  Abs.  1  R.G.B.O.,  wonach  mehrere  in  einer  Abtheilung
des  Grundbuchs  zu  bewirkende  Eintragungen  diezjenige
Reihenfolge  erhalten,  welche  der  Zeitfolge  der  Anträge
entspricht,  denn  wie  im  bisherigen  Preußischen  Recht  bestimmt  sich
die  Rangordnung  innerhalb  derselben  Abtheilung  lediglich
nach  der  Ordnung  im  Raume  (Lokusprinzip),  auch  wenn  der
Grundbuchrichter  versehentlich  den  §  17  nicht  beobachtet  hat.)  Geht
der  Antrag  auf  Eintragung  des  im  Nange  vorbehaltenen  Rechtes  vor
Vollzug  des  bereits  präsentirten  Gesuches  um  Einschreibung  des  durch
jenen  Vorbehalt  benachtheiligten  Rechtes  ein,  so  darf  der  Grundbuchrichter
  keineswegs  von  der  durch  das  Präsentatum  bestimmten  Reihenfolge
  abweichen.

2.  Gleichzei-  2.  Aus  gleich  zeitig  vorgelegten  Gesuchen  erfolgt  die
tiger  Ein=  Eintragung  nach  §  46  Abs.  1  R.G.B.O.  zu  gleichem  Rechte,
bang  ver-  d.  h.  es  ist  im  Grundbuche  ausdrücklich  zu  vermerken,  daß  die  Eintragungen

  gleichen  Rang  haben,  falls  nicht  in  dem  Gesuche  eine
andere  Reihenfolge  ausdrücklich  bestimmt  ist.

1)  Vgl.  Denkschr.  S.  23,  Mot.  S.  88.

*)  Vgl.  §  879  Abs.  1  B.  G.  B.  und  unter  §  39  Nr.  1,  ferner  88  17,  34
Preuß.  E.  E.  G.