§  31.]  Bewirkung  der  Eintragung,  deren  Reihenfolge  und  Rangvermerk.  161

Das  Anwendungsgebiet  derartiger  Einschreibungen  hat  seine
Grundlage  in  der  Regel  in  den  Eintragungsbewilligungen  desselben
Eigenthümers,  z.  B.  wenn  mehrere  Hypotheken  bewilligt  sind.

Die  Kollision  bei  Eintragungen  aus  gleichzeitig  angebrachten
Gesuchen  ist  nicht  immer  in  der  durch  §  46  Abs.  1  R.G.B.O.  vorgeschriebenen
  Weise  zu  lösen.  Geht  z.  B.  das  eine  Gesuch  auf  Eintragung
  der  Hypothek,  das  andere  auf  Eröffnung  des  Konkursverfahrens
gegen  den  eingetragenen  Eigenthümer,  dann  wird  der  Grundbuchrichter
die  Hypothek  nur  mit  der  Einschränkungsklausel  „unbeschadet  der  Rechte
der  Konkursgläubiger“  eintragen,  weil  mit  der  Eröffnung  des  Konkurses
dem  Eigenthümer  die  Verfügungsbefugniß  genommen  war.

3.  Jede  Eintragung  soll  den  Tag,  an  welchem  sie  erfolgt  3.  Der  Einist,
  angeben  und  mit  der  Unterschrift  des  Grundbuchbeamten  ver=  tragungsversehen
  sein  (§  45  R.G.B.O.).  Aus  der  Fassung  der  Bestimmung  des  mert.
§  45  R.  G.  B.  O.  geht  hervor,  daß  die  Gültigkeit  der  Einschreibung
dadurch  nicht  bedingt  wird.

Nach  Art.  6  Pr.  A.G.  z.  G.B.O.  sollen  die  Eintragungen,
von  dem  Richter  mit  Angabe  des  Wortlauts  verfügt,  von
dem  Gerichtsschreiber  ausgeführt  und  von  beiden  unterschrieben
  werden.)  s

Werden  mehrere  Eintragungen,  die  nicht  gleichzeitig  beantragt
sind,  in  verschiedenen  Abtheilungen  unter  Angabe  desselben
Tages  bewirkt,  so  ist  im  Grundbuch  zu  vermerken,  daß  die  später
beantragte  Eintragung  der  früher  beantragten  im  Range  nachsteht,
weil  ohne  diesen  Vermerk  Eintragungen  unter  demselben  Datum  gleichen
Rang  haben.“)  Diese  Regelung  gilt  aber  nur  insoweit,  als  das  Rangverhältniß
  von  den  Antragstellern  nicht  abweichend,  wie  z.  B.  bei  der  Vorrangseinräumung
  und  beim  Vorrangsvorbehalt,  )  bestimmt  wird,  oder  ein
Rangverhältniß  zwischen  den  mehreren  Eintragungen  überhaupt  nicht  besteht,
also  die  eingetragenen  Rechte  miteinander  überhaupt  nicht  konkurriren,
wie  z.  B.  zwischen  einer  Eintragung  über  den  Nießbrauch  am  Grundstück
  und  den  Nießbrauch  an  einer  Reallast  (8  46  Abs.  3  R.G.B.0.).
Möglich  ist,  daß  eine  Eintragung  zu  gleichem  Range  um  deswillen
ausgeschlossen  ist,  weil  nach  Art  der  Kollision  nur  entweder  für  den
einen  oder  für  den  anderen  Berechtigten  eine  Eintragung  erfolgen  kann,

:)  Vgl.  §  34  Abs.  2  der  Preuß.  Verf.  v.  20.  Nov.  1899,  8  43  Pr.  G.  B.O.
H  Vgl.  8  46  Abs.  2  R.G.B.O.,  §  879  Abs.  1  S.  2  B.  G.  B.  und  §  36
5)  Vgl.  88  879  Abs.  3,  880,  881  B.  G.  B.
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  11