4.  Die  recht-162

  Bewirkung  der  Eintragung,  deren  Reihenfolge  und  Rangvermerk.  [8  31.

z.  B.  wenn  die  Anträge  auf  Uebertragung  und  Löschung  der.  Reallast
zusammentreffen.

4.  Die  im  §  46  R.G.B.O.  gegebenen  Grundsätze  sollen  eine  für

liche  Bedeu=  die  Lösung  aller  Kollisionsfälle  maßgebende  Regel  bilden.  Ihr  Prinzip

tung  des  §  46
R.G.  B.O.

muß  daher  Anwendung  finden  ohne  Unterschied,  welche  Art  der  Eintragung
  begehrt  wird.  Ob  das  eine  Gesuch  die  Eintragung  des  Eigenthumsüberganges,
  das  andere  die  Eintragung  einer  Hypothek  oder
Grundschuld  bezw.  eines  anderen  dinglichen  Rechts  bezweckt  oder  ob
es  sich  um  eine  endgültige  Eintragung  oder  um  eine  Vormerkung
bezw.  einen  Widerspruch  handelt,  ist  unerheblich.#)  «
Durch  diese  Bestimmungen  wird  Vorsorge  getroffen,  daß,  wenn
auch  Antrag  und  Eintragung  in  Folge  der  durch  Geschäftsgang  verursachten
  Schwierigkeiten  häufig  auseinanderfallen  werden,  im  Streitfalle
  für  das  Rangverhältniß  der  Zeitpunkt  der  Präsentation  entscheidend
  ist,  und  bei  Beobachtung  jener  Vorschriften  Kollisionen  leicht
vermieden  werden  können.  Die  Anmeldung  ist  daher  in  Hinsicht
auf  die  Priorität  und  das  Rangverhältniß  von  derselben  Wichtigkeit,
wie  die  Eintragung  selbst,  und  eine  wirkliche  genaue  Kenntniß  des
Realzustandes  des  Grundstücks  ist  nur  zu  erlangen  durch  Einsichtnahme
  in  diejenigen  Akten,  zu  welchen  die  mit  den  Präsentationsvermerken
  versehenen  Gesuche  auf  Grundbuchseintragung  gelangt  sind.)
Deshalb  ist  auch  die  Oeffentlichkeit  dieser  Akten  nothwendig  und  im
§  11  Abs.  2  R.G.B.O.  vorgesehen  worden  (vgl.  oben  S.  63  f.).  Immerhin
  ist  aber  dabei  zu  berücksichtigen,  daß  die  bloße  Anmeldung  eines
Rechtes  an  sich,  d.  h.  der  Präsentationsvermerk,  kein  dem
Präsentatum  des  Antrages  entsprechendes  Realrecht
gewährt.  Ist  z.  B.  ein  früher  gestellter  Antrag  aus  Versehen
unerledigt  geblieben  und  ein  später  kollidirender  eingetragen  worden,
so  würde  nur  eine  Anfechtungsklage  nach  Maßgabe  bidilrechtlicher
Grundsätze  zulässig  sein,  weil  durch  die  zeitliche  Reihenfolge  der  Anbringung
  der  Anträge  ein  materielles  Rangverhältniß  unter  den  verschiedenen
  Konkurrenten  nicht  geschaffen  wird.  Es  würde  daher  nur
eine  Anfechtung  möglich  sein,  welche  sich  auf  widerrechtliche  Bereicherung
stützt,5)  sorweit  nicht  die  Grundsätze  über  den,  guten  Glauben  des

9  *'  R.E.  33  S.  322,  Denkschr.  S
?)  Vgl.  R.E.  28  S.  345.

s)  Vgl.  Dernburg-Hinrichs  S.  117  Anm.  15,  6  B.  GB.  Mot.  III
S.  190—193  und  Mot.  E  1  G.B.O.  S.  88|89.