8321  Besondere  Vorschriftei.  183
Grundbuchs  den  Anspruch  ausschließen.  Freilich  wird  ein  solcher  Fall
nicht  leicht  praktisch  werden,  da  der  Grundbuchrichter  noch  vor  der
Eintragung  des  späteren  Antrages  zur  Sicherung  des  ersteren  eine
Vormerkung  oder  einen  Widerspruch  eintragen  wird  6  18  Abs.  2

R.G.B.O.).

32.  Hesondere  Vorschriften.

In  Bezug  auf  die  Einschreibung  im  Grundbuch.  hat  die
R.G.  B.  O.  in  einzelnen  Beziehungen  besondere  Anweisungen  gegeben,
während  im  Allgemeinen  die  Absetzung  der  entsprechenden  Verfügungen,
namentlich,  wie  und  an  welcher  Stelle  des  Grundbuchs  die  Eintragung
zu  erfolgen  hat,  der  Landesgesetzgebung  bezw.  der  Landesiustizverwaltung
überlassen  ist.  Diese  Anweisungen  erstrecken  sich:  -

I.  Auf  die  Eintragung  der  Mitberechtigung;

II.  auf  die  Eintragung  der  Beschränkung  des  Verfügungsrechts

durch  Vorerben  und  Testamentsvollstrecker;  „
III.  auf  die  Eintragung  der  Mitbelastung;
IV.  auf  die  Eintragung  eines  Leibgedinges  und  ähnlicher  Belastungen;


V.  auf  die  Eintragung  von  Inhabertheilhypotheien  und  Grundschulden;



VI.  auf  die  Eintragung  von  Loschungsverrierken.

J.  Die  Eintragung  der  Mitberechtigung.

1.  Im  Gegensatz  zu  den  meisten  bisherigen  Grundbuchordnungen  1.  Vermerk

giebt  die  R.G.  B.O.  eine  generelle  Bestimmung  über  die
Buchung  gemeinschaftlicher  Rechte.  Wenn  das  Eigenthum  oder
ein  anderes  Recht  an  einem  Grundstücke  mehreren  Personen  ungetheilt
zusteht,  so  kann  es  sich  fragen,  ob  das  gemeinschaftliche  Recht  unter
den  Theilhabern  ideell  nach  Quoten  getheilt  ist  oder  nicht.  Das  B.  G.  B.
kennt  nur  eine  Gemeinschaft  nach  Bruchtheilen  (S  741  ff.  B.  G.B.)
oder  eine  Gemeinschaft  zur  gesammten  Hand.  Die  erstere  bildet  die
Negel,  und  in  diesem  Regelfall  kann  jeder  Theilhaber  über  seinen
Antheil  an  dem  gemeinschaftlichen  Rechte  unabhängig  von  den  übrigen
Theilhabern  verfügen;  bei  der  Gemeinschaft  zur  gesammten  Hand  ist

dies  unzulässig.:)  Die  Grundsätze  der  letzteren  Rechtsgemeinschaft  hat

das  B.  G.  B  auf  das  Gesellschaftsvermögen,  auf  das  Gesammtgut

1)  Vgl.  Mot.  III.  S.  156.  Näheres  unten  88  57—64.
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des  Gemeinschafts-Ver-


als  solchen
oder  der
ideellen  Antheile
  der
Mitberechtigten.
