2.  Bestehende
ältere  Vermerke.


164  Besondere  Vorschriften.  [8  32.

der  ehelichen  Gütergemeinschaft  in  ihren  verschiedenen  Gestaltungen,
auf  das  Gesammtgut  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  sowie  auf  das
Verhältniß  der  Miterben  zur  Anwendung  gebracht.“)  Das  Grundbuch
soll  mit  Rücksicht  auf  die  Sicherheit  des  Verkehrs,  um  Täuschungen
zu  verhüten,  unzweifelhaft  darüber  Auskunft  geben,  ob  im  einzelnen
Falle  in  Ansehung  eines  für  Mehrere  eingetragenen  Rechts,  welcher
Art  es  auch  immer  sein  möge,  Eigenthum  oder  ein  dingliches  Recht
oder  eine  Kreditpost,  eine  Gemeinschaft  nach  Bruchtheilen  anzunehmen
ist  oder  nicht.  Deshalb  bestimmt  §  48  R.G.B.O.,  daß,  wenn  ein
Recht  für  Mehrere  gemeinschaftlich  einzutragen  ist,  die  Eintragung
  in  der  Weise  erfolgen  soll,  daß  entweder  die  Antheile
der  Berechtigten  in  Bruchtheilen  angegeben  werden  oder  das
für  die  Gemeinschaft  maßgebende  Rechtsverhältniß  bezeichnet
wird.  Das  Grundbuchamt  hat  in  Folge  dessen  eine  Eintragung
abzulehnen,  welche  nur  die  Anwendbarkeit  der  Gemeinschaftsordnung
nach  Bruchtheilen  verneint,  ohne  positiv  anzugeben,  welche  andere
konkrete  Gestaltung  der  Gemeinschaft  an  die  Stelle  tritt;  es  sollen
diese  Angaben  in  der  Eintragungsbewilligung  oder,  insofern  eine
Eintragungsbewilligung  nicht  erforderlich  ist,  in  dem  Antrage  auf
Eintragung  zu  finden  sein,  widrigenfalls  das  Grundbuchamt  den
Antrag  zurückweisen  kann.?)

Unter  den  Begriff  der  Rechtsgemeinschaft  zur  gesammten  Hand
fällt  auch  das  Vermögen  der  offenen  Handelsgesellschaft  und  Kommanditgesellschaft
  (ss  105  Abs.  2,  161  Abs.  2  H.G.B.,  §8.718—720
B.  G.  B).  Das  für  die  Gemeinschaft  maßgebende  Rechtsverhältniß
wird  schon  dadurch  bezeichnet,  daß  das  betreffende  Recht  im  Grundbuch
für  die  Firma  der  Gesellschaft  eingetragen  wird.

2.  Nach  Preußischem  und  Hamburgischem  Recht  konnte  das
Eigenthum  an  einem  Grundstück  mehreren  Personen  gemeinschaftlich
ohne  Nachweis  der  einzelnen  Antheile  im  Grundbuche  zugeschrieben
werden.  Wo  sich  eine  solche  Gemeinschaft  ohne  Bruchtheile
bereits  eingetragen  findet,  behält  sie  in  Ansehung  des  gemeinschaft-)

  Vgl.  88  719,  1438  Abs.  3,  1471  Abs.  2,  1442,  1485  Abs.  3,  148)7,
1497  Abs.  2,  1519  Abs.  2,  1549,  2032,  2033  B.  G.  B.  (Der  Miterbe  kann
über  seinen  Antheil  an  den  einzelnen  Nachlaßgegenständen  nicht  verfügen,  wohl
aber  über  seinen  Antheil  am  Nachlaß  als  solchen.)

*)  Mot.  S.  63,  Denkschrift  S.  34.