§  32.  Besondere  Vorschriften.  165

lichen  Eigenthums  ihre  Wirksamkeit;  es  ist  aus  dem  bisherigen  Recht
die  konkrete  Gemeinschaftsordnung  zu  entnehmen.“)

3.  Wenn  bereits  eingetragene  Rechte  gemeinschaftliche  3.  Umwandewerden,

  findet  die  im  §  48  R.  G.  B.O.  vorgeschriebene  Art  der
Buchung  ebenfalls  Anwendung,  insbesondere  auch  in  Bezug  auf  die
bei  Begründung  einer  Handelsgesellschaft  einzubringenden  Grundstücke.
Doch  ist  dies  nicht  dahin  zu  verstehen,  daß  zum  Eigenthumsübergang
die  Umschreibung  des  Grundstücks  auf  die  Gesellschaft  genügt,  vielmehr
  liegt  darin  meist  ein  rechtsgeschäftlicher,  der  Auflassungsform

unterliegender  Eigenthumswechsel,  selbst  in  dem  Falle,  wenn  dieselben.
Personen,  welche  eingetragene  Eigenthümer  des  Grundstücks  sind,  eine
Handelsgesellschaft  bilden  und  das  Grundstück  in  das  Gesellschaftsvermögen

  einwerfen.5)

II.  Die  Eintragung  der  Beschränkung  des  Verfügungsrechts
  durch  Nacherben  und  Testamentsvollstrecker.

lung  eingetragener

Rechte  in  gemeinschaft-



4.  Nach  dem  B.  G.  B.  ist  der  Vorerbe  in  der  Verfügung  über  4.  Beschränkein
  zur  Erbschaft  gehörendes  Grundstück  oder  über  zur  Erbschaft  ge=  ung  des  Vorhörende
  Rechte  an  einem  Grundstück,  wie  z.  B.  Hypotheken,  im  Interesse  erben.

des  Nacherben  beschränkt,')  soweit  nicht  der  Erblasser  die  Vorerben
von  dieser  Beschränkung  befreit  hat,  wie  dies  bei  dem  fideicommissum
in  id  quod  supererit  angenommen  wird.)  Um  den  Nacherben
gegen  die  aus  dem  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs  sich  ergebenden
Gefahren  zu  sichern,  muß  diese  Beschränkung  Dritten  gegenüber
erkenubar  gemacht  werden;  deshalb  wird  im  §  52  R.G.B.O.  vorgeschrieben,

  daß  bei  der  Eintragung  eines  Vorerben  zugleich

das  Recht  des  Nacherben  und  soweit  der  Vorerbe  von  den  Beschränkungen

  seines  Verfügungsrechts  befreit  ist,  auch  diese  Befreiung

  von  Amtswegen  in  das  Grundbuch  einzutragen  ist.  Das
Grundbuchamt  hat  an  der  Hand  des  Erbscheins  oder  der  ihm  vorgelegten
  Ausfertigung  der  öffentlich  beurkundeten  Verfügung  von  Todeswegen
  und  des  Eröffnungsprotokolls  nicht  nur  die  Legitimation  des
Vorerben  festzustellen,  sondern  auch  zu  prüfen,  ob  eine  derartige  Be-)

  Vgl.  Art.  181  Abs.  2  E.G.  z.  B.  G.  B.  Auf  eine  bestehende  Gemeinschaft

  nach  Bruchtheilen  findet  das  B.  G.  B.  sofort  Anwendung,  soweit  nicht

Vereinbarungen  vorliegen.  Art.  173  E.G.  B.  G.  B.  vgl.  Habicht  S  238ff.
5)  Vgl.  das  Nähere  unten  §  63  Nr.  1.
")  Vgl.  §§  2413,  2414  B.  G.B.
7)  Vgl.  §§  2436,  2137  B.  G.  B.