5.  Beschränkung
  des

Erben  durch

Testamentsvollstreckung.


166  Besondere  Vorschriften.  (§  32,

freiung  nachgewiesen  ist.  Diese  Ordnungsvorschrifts)  ist  für  die
sog.  Berliner  Testamente  von  großer  Wichtigkeit,  bietet  aber  insofern
keine  Abweichung  von  der  Preußischen  Grundbuchordnung,  als  nach
der  neuesten  Judikatur  des  Kammergerichts  dieser  Grundsas“  für
Preußen  bereits  anerkannt  worden  ist.?)  1

5.  Auch  im  Falle  der  Beschränkung  des  Verfügungsrechts  der
Erben  in  Folge  der  Ernennung  eines  Testamentsvollstreckers  ist
dieselbe  nach  §  53  R.G.B.O.  gleichzeitig  bei  der  Eintragung  des
Erben  von  Amtswegen  in  das  Grundbuch  miteinzutragen.  In
Bezug  auf  Nachlaßgegenstände,  die  der  Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers
  nicht  unterliegen,  darf  diese.  Beschränkung  nicht  gebucht
werden.  Als  Legitimationsurkunden  zur  Eintragung  des  Testamentsvollstreckers
  dienen  die  Ausfertigung  des  öffentlich  beurkundeten  Testaments
  und  das  Protokoll  über  die  Eröffnung  der  Verfügung,  ferner
der  Erbschein  bezw.  das  dem  Testamentsvollstrecker  über  seine  Ernennung
  vom  Nachlaßgericht  ertheilte  Zeugniß.  Erachtet  das  Grundbuchamt

  die  Legitimation  durch  Testament  nicht  für  geführt,  so  kann

es  die  Vorlegung  des  Zeugnisses  verlangen  E  36  R.G.B..).  10.

6.  Inhalt  des  6.  Die  Eintragung  der  Nacherben  bezw.  des  Testamentsvollstreckers

Eintragungsver-



kann  nicht  vor  Eintragung  der  Vorerben  bezw.  des  Erben  selbst  erfolgen,
  da  sie  nur  gleichzeitig  bei  deren  Eintragung  bewirkt  werden
darf.  Ueber  den  Inhalt  dieser  Eintragungsvermerke  verbreitet  sich  die
Grundbuchordnung  nicht.  Bezüglich  der  Nacherben  wird  man  sich  der
bisherigen  Praxis  anschließen  und  z.  B.  bei  einer  Hypothek  den  Vermerk
dahin  fassen  können:  „Vererbt  auf  N.,  welchem  der  H.  als  Nacherbe
eingesetzt  ist.“  (Vgl.  Turnau,  Bd.  2  S.  441.)

Bezüglich  der  Testamentsexekutel  wird  der  Grundbuchrichter  zunächst
  zu  prüfen  haben,  ob  sich  dieselbe  auf  das  betreffende  Grundstück
  bezw.  auf  Rechte  an  Grundstücken  oder  Grundstücksrechte  erstreckt.
Da  der  Erbschein  in  der  Regel  nur  den  Vermerk  enthalten  wird,  daß
cine  Testamentsvollstreckung  angeordnet  sei,  ohne  über  den  Umfang
der  Befugnisse  des  Testamentsvollstreckers  weitere  Angaben  zu.  machen,
so  wird  sich  der  Grundbuchrichter  aus  der  letztwilligen  Verfügung  zu

8)  Die  Eintragung  wird  dadurch,  daß  beispielsweise  der  Vorerbe  unbeschränkt
  eingetragen  wird,  nicht  nichtig,  sondern  macht  das  Grundbuch  nur
unvollständig  und  unrichtig;  der  Nacherbe  kann  vom  Vorerben  nach
88  894  ff.  B.  G.B.  die  Berichtigung  verlangen.  Voal.  Mot.  V.  S.  11,  112.

")  Vgl.  Entsch.  Kammerg.  XVI,  S.  63  Nr.17.

10)  Vgl.  88  2364,  2368,  2211  B.  G.  B.,  Dentschrift  S.  36.