g  82..  Besondere  Vorschriften.  67

überzeugen  haben,  ob  nicht  etwa  in  Gemäßheit  des  §  2208  Abs.  1
S.  2  B.  G.B.  die  Befugniß  des  Testamentsvollstreckers  hinsichtlich-des
Grundstücks  ausgeschlossen  ist.  Was  den  Inhalt  der  Eintragung  selbst
betrifft,  so  wird  der  Vermerk,  daß  eine  Testamentsvollstreckung  auf
“  des  Testaments  oder  des  Erbscheins  vom  ..  .  .  .  ageordnet
  it,  genügen;  z.  B.  in  der  Fassung:  „Vererbt  auf  N.  mit.  dem
Bemerken,  daß  er  durch  die  Testamentsvollstreckung  auf.  Grund  des
Erbscheins  vom  .,  .  .  bkeeschränkt  ist.“  In  dieser  Form  wird  der
Vermerk.  namentlich  dann  eingetragen  werden,  wenn  z.  B.  die  Bestimmung
  der  Person  des  Testamentsvollstreckers  einem  Dritten  überlassen
  ist  (§  2198  B.  G.B.),  oder  das  Nachlaßgericht  nach  §  2200
B.  G.  B.  einen  solchen  ernennen  soll.  Es  steht  aber  nichts  im  Wege,
auch  die  Person  des  Testamentsvollstreckers  dem  Namen  nach  einzutragen,
  wenn  derselbe  sich  gemäß  §  36  R.G.B.O.  durch  Vorlegung
des  öffentlich  beurkundeten  Testaments  oder  durch  ein  Zeugniß  des
Nachlaßgerichts  nach  Maßgabe  des  §5  2368  B.  G.B.  legitimirt.
Im  ersteren  Falle  ist  noch  ein  besonderer  Nachweis  der  Annahme  des
Amtes  erforderlich,  im  zweiten  Falle  dagegen  nicht,  denn  die  Annahme
  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Nachlaßgerichte  (6  2202
Abs.  2  B.  G.  B).  Natürlich  hat  der  Grundbuchrichter  stets  die  Identität
  zu  prüfen.  Ist  ein  Wechsel  in  der  Person  des  Testamentsvollstreckers
  eingetreten,  so  muß  der  Nachfolger  sich  als  solcher  legitimiren
und  das  Nachfolgeverhältniß  dem  Grundbuchrichter  durch  Vorlegung  des
Zeugnisses  gemäß  §  36.  R.G.B.O.  liquide  stellen.  Aber  auch  hiervon
abgesehen,  erfordert  das  Legalitätsprinzip  in  dem  oben  S.  113  f.  entwickelten
  Sinne,  daß  der  Grundbuchrichter  bei  jeder  Grundbuchoperation
seitens  des  Testamentsvollstreckers  zu  prüfen  hat,  ob  derselbe  noch  als
Testamentsvollstrecker  legitimirt  ist,  da  ja  die  Möglichkeit  nicht  ausgeschlossen
  ist,  daß  er  sein  Amt  aufgegeben  oder  daß  er  möglicherweise
aus  dem  Amt  entlassen  worden  ist.  6  2227  B.  G.G.  und  §  81
G.  fr.  G.)

Der  Grundbuchrichter  wird  daher  für  befugt  zu  erachten  sein,  die
Vorlegung  eines  jüngsten  Zeugnisses  des  Nachlaßgerichts  über  die
Legitimation  des  Testamentsvollstreckers  zu  fordern,  bezw.  sich  durch
Akteneinsicht  in  Gemäßheit  des  §  78  G.  fr.  G.  von  dessen  Legitimation
zu  überzeugen,  Letzteres  namentlich  dann,  wenn  der  Grundbuchrichter
auch  zugleich  Naßlaßrichter  ist.  Eine  Vermuthung  dafür,  daß  das
Amt  des  Testamentsvollstreckers  fortbesteht,  so  lange  derselbe  das  ihm
ertheilte  Zeugniß  in  Händen  hat,  wird  im  Gesetz  nicht  gewährt.  Mit