168  Besondere  Vorschriften.  /8  32.

der  Beendigung  des  Amtes  wird  das  Zeugniß  ohne  Weiteres  kraftlos
G  2386  B.  G.B.).11)  Näheres  Theil  II  Abth.  1  S.  817—820.

III.  Die  Eintragung  der  Mitbelastung.

Werden  mehrere  Grundstücke  mit  einem  Recht  belastet,  gleichviel,
welcher  Art,  so  ist  nach  §  49  Abs.  1  R.  G.  B.  O.  auf  dem  Blatte
jedes  Grundstücks  die  Mitbelastung  der  übrigen  von  Amtswegen
zu  vermerken,  wie  dies  auch  nach  bisherigem  Recht  vorgeschrieben
war.1:)  Dieser  Vermerk  liegt  im  Interesse  des  Eigenthümers  sowie
aller  derjenigen,  welche  gleich=  oder  nachstehende  Rechte  an  den  Grundstücken
  oder  an  einzelnen  Theilen  derselben  haben,  wie  denn  z.  B.  nach
§  1181  Abs.  2  B.  G.B.  die  Last  für  das  eine  der  mit  einer  Gesammthypothek
  belasteten  Grundstücke  hinwegfällt,  insoweit  der
Gläubiger  aus  dem  anderen  Grundstück  Befriedigung  erhält,
ein  Umstand,  welcher  für  die  Feststellung  des  geringsten  Gebots
im  Zwangsversteigerungsverfahren  in  Betracht  kommt.  Die  Eintragung
zur  Gesammthaft  erfolgt,  ohne  Unterschied,  ob  die  Mitbelastung  durch
gleichzeitige  Belastung  der  mehreren  Grundstücke  oder  durch  nachträgliche
  Belastung  eines  der  Grundstücke  bezw.  dadurch  entstanden  ist,
daß  bei  der  Uebertragung  eines  Grundstückstheils  auf  ein  anderes
Grundbuchblatt  ein  eingetragenes  Recht  mitübertragen  wird  oder  ein
mitbelastetes  Grundstück  von  einem  gemeinschaftlichen  Blatte  auf  ein
anderes  Grundbuchblatt  abgeschrieben  wird.

Insoweit  die  Mitbelastung  erlischt,  ist  dies  nach  §  49  Abf.  2
N.G.B.O.  von  Amtswegen  zu  vermerken  und  falls  die  Grundstücke
  in  verschiedenen  Amtsgerichts=  oder  Geschäftsbezirken  liegen,  durch
entsprechende  Mittheilung  der  betheiligten  Grundbuchämter.  Hat  z.  B.
bei  einer  Korrealhypothek  einer  der  Eigenthümer  der  mitverhafteten
Grundstücke  den  Gläubiger  befriedigt,  so  erwirbt  er  nach  §  1173
B.  G.B.  die  Hypothek  an  seinem  eigenen  Grundstücke  als  Eigenthümer-Hypothek,
  während  sie  an  den  übrigen  Grundstücken  erlischt.  Auf
Grund  des  §  1144  B.  G.  B.  erhält  er  den  Gesammthypothekenbrief

#12))  Hinsichtlich  der  Eintragung  der  Testamentsexekutel  in  das  Schiffsregister
  besteht  eine  Streitfrage  über  die  Zulässigkeit  der  Eintragung  des
Testamentsexekutors  dem  Namen  nach.  Vgl.  darüber  das  Nähere  bei  Dorner,
S.  444,  445,  welcher  die  Eintragung  in  dieser  Form  verneint;  ebenso
Schultze-Görlitz  Anm.  zu  §  118.

12)  Vgl.  §  78  Pr.  G.B.  O.