32.)  Besondere  Vorschriften.  169

und  die  Quittung;  beantragt  er  dann  Umschreibung  der  Hypothek  an
seinem  eigenen  Grundstück,  so  muß  das  Grundbuchamt  die  Mit—
belastung  an  den  anderen  Grundstücken  von  Amtswegen  löschen.)

IV.  Die  Eintragung  eines  Leibgedinges  und  ähnlicher
Belastungen.

Dem  vielfach  in  Deutschland  geltend  gewesenen  Rechte  )  folgend,
gewährt  die  R.  G.  B.O.  im  §  50  eine  noch  weitergehende  Erleichterung)
als  die  der  §§  874  und  1115  B.  G.  B.  für  die  Fälle,  in  denen  Dienstbarkeiten
  und  Reallasten,  als  Leibgedinge,  Leibzucht,  Altentheil  oder  Auszug
gebucht  werden  sollen,  in  der  Weise,  daß  auch  der  Inhalt  und  Umfang
der  darunter  begriffenen  einzelnen  Rechte  durch  eine  Bezugnahme
auf  die  Eintragungsbewilligung  bezeichnet  werden  darf.  Hier
entscheidet  also  nicht  der  Inhalt  des  Eintragungsvermerks,  sondern  die
—  gewöhnlich  bei  den  Grundakten  befindliche  —  Festsetzung  in  der
Eintragungsbewilligung.10)  Formulirt  man  eine  solche  Eintragung
unter  Gegenüberstellung  des  Einschreibungsvermerks  für  die  Hypothek.
so  gestalten  sich  die  Vermerke,  wie  folgt:

Abtheilung  II.  Spalte  Lasten:

Nr.  Leibzucht  für  den  Kossäthen  Wilhelm  Müller
zu  Schlebach.  Eingetragen  unter  Bezugnahme
  auf  die  Eintragungsbewilligung  am

Albtheilung  III.  Spalte  Hypotheken:

Nr.  .  .  ..  10000  Mark  Forderung  zu  4%  verzinslich

für  den  Kaufmann  Friedrich  Schulze  zu  Berlin.
Eingetragen  unter  Bezugnahme  auf  die  Eintragungsbewilligungnngaga


Unzulässig  wäre  aber  im  letzteren  Falle  der  Vermerk:

„Eine  Hypothek  für  pp.  (ogl.  Bl.  der
Grundakten)  10

–—

1#  )  Vgl.  Denkschrift,  S.  34,  35,  Mot.  S.  68,  69.  -

")Vgl.§76"Pr.G.B.O.",Sächs.G.O.voms.Januar1865§§150,·152.

15)  Vgl.  Denkschrift  S.  35,  Kommiss.  Ber.  S.  26  und  bezüglich  des  Hypothekenbriefs
  vgl.  §  57  Abs.  2  Nr.  3  R.G.B.O.

10)  Vgl.  auch  Art.  96  E.G.  z.  B.  G.  B.

1½)  Vgl.  die  Probeeintragungen  im  amtlichen  Formular  abgedruckt
Theil  II  Abth.  2.  «