7  Die  Eintragung
  des
Löschungsvermerks.


8.  Die  Löschung
  durch

Unterlassung

der  Mitübertragung.


170  Besondere  Vorschriften.  i.  I8  32.

V.  Die  Eintragung  von  Theil-Schuldverschreibungen
oder  Grundschulden  auf  den  Inhaber  Carüber  vgl.  unten
Buch  5.)

VI.  Der  Löschungsvermerk.

7.  Während  das  Preußische  Recht  und  seine  Nachbildungen  bis
ins  Einzelne  gehende  Vorschriften  über  die  Löschung  der  Eintragungen
in  der  zweiten  und  dritten  Abtheilung  gaben  (vgl.  z.  B.  88  92  bis
118  Pr.  G.B.O.),  die  zum  Theil  in  das  materielle  Recht,  zum  Theil,
wie  bei  Aufgebot  von  Hypotheken  zum  Zweck  der  Löschung,  in  die
C.  P.O.  hinübergriffen,  enthält  die  R.G.  B.O.  im  8  47  Abs.  1  nur
die  Vorschrift,  daß  die  Löschung  eines  Rechts  oder  einer  Verfügungsbeschränkung
  durch  die  Eintragung  eines  Löschungsvermerks
  zu  erfolgen  hat.  Es  soll  die  Löschung,  um  bffentlichen
Glauben  zu  haben,  ebenso  wie  die  Eintragung,  welche  durch  sie  aufgehoben
  werden  soll,  urkundlich  geschehen;  das  Durchstreichen  oder
Unterstreichen  der  zu  löschenden  Eintragung  genügt.  nicht,  da  darin  eine
Beurkundung  nicht  zu  erblicken  ist.  Zum  Schutze  eines  Uebersehens
des  Löschungsvermerks  ist  für  Preußen  durch  die.  Verfügung  vom
20.  November  1899  §  13  Abs.  3  angeordnet,  daß  die  gelöschte  Eintragung
  roth  zu  unterstreichen  ist.  Die  R.G.B.O.  schreibt  den  Löschungsvermerk
  als  Beurkundung  allgemein  vor,  ohne  zu  unterscheiden,  ob  die
Löschung  zur  Aufhebung  eines.  Rechtes  oder  zur  Berichtigung  des
Grundbuchs  dienen  soll.  18)

8.  Eingetragene  Belastungen  erfassen  nach.  dem  Spezialitätsprinzip
das  Grundstück  in  dem  Umfange  seiner  im  Grundbuch  bezeichneten
Bestandtheile.  Wenn  die  Parzelle  eines  Grundstücks  oder  ein  bisher
auf  einem  gemeinschaftlichen  Blatte  mitgebuchtes  Grundstück  bezw.  eine
selbständige  Gerechtigkeit,  ein  selbständiges  Grundbuchblatt  erhält  oder
einem  anderen  Grundstück  zugeschrieben  wird,  so  werden  an  sich  die  eingetragenen
  L  Belastungen  dadurch  nicht  berührt  und  ihre  Mitübertragung
muß  erfolgen,  falls  nicht  etwa  nach  gesetzlicher  Vorschrift  oder  nach
Vereinbarung  die  lastenfreie  Uebertragung  anzuordnen  ist.  Diesen
bisher  vom  Preußischen  Recht  und  anderen  Rechten  1½)  eingenommenen
Standpunkt  hat  die  R.G.  B.O.  im  §  47  Abs.  2  adoptirt.  Werden
daher  die  auf  dem  bisherigen  Stamm=  oder  Hauptgut  eingetragenen

18)  Vgl.  88  875,  894  B.  G.B.  -««  .  ·.
»«9)Vgl§33  Pr.  E.E.G.,  88  65  ff.  Pr.  GB.O.  Ebenso  Oldenburg  und
Braunschweig.  -.