8383.  Bekanntmachung  der  vollzogenen  Einschreibung.  171

Rechte  nicht  auf  das  neue  Grundbuchblatt  des  abgezweigten
Grundstücks  übertragen,  dann  erlischt  die  Mithaft  des  abgeschriebenen
  Grundstücks  bezw.  Grundstückstheils  und  die  Unterlassung
  der  Mitübertragung  des  eingetragenen  Rechts  bewirkt  dessen
Löschung  und  zwar  ohne  Unterschied,  ob  dies  eine  Folge  positiver
Vorschriften  (Art.  120  E.G.  z.  B.  G.  B.)  oder  rechtsgeschäftlicher  Vereinbarung
  oder  eines  Versehens  des  Grundbuchamts  ist.50)  Bei  einer
solchen  Nichtübertragung  eines  eingetragenen  Rechts  wird  aber  das
Grundbuchamt,  wenn  ein  Versehen  vorliegt,  das  Versäumte  nachholen
können  unter  der  Voraussetzung,  daß  das  abgeschriebene  Grundstück
noch  nicht  weiter  veräußert  ist;  )  andererseits  kann  der  dadurch  Verletzte
nach  Maßgabe  der  §§  894,  899  B.  G.  B.  Buchberichtigung  und  Schutz
durch  Eintragung  eines  Widerspruchs  veranlassen.

8  33.  Bekanntmachung  der  vollzogenen  Einschreibung.

Jeder,  dessen  Recht  durch  eine  Eintragung  im  Grundbuch  berührt
wird,  hat  ein  berechtigtes  Interesse  daran,  von  der  geschehenen  Einschreibung
  Nachricht  zu  erhalten.  Dem  entspricht  die  Pflicht  des
Grundbuchamts  zu  dieser  Bekanntmachung.  In  der  Mehrzahl  der
bisherigen  Grundbuch=  und  Hypothekengesetze  Deutschlands  war  diese
Verpflichtung  durch  positive  Vorschrift  der  Grundbuchbehörde  auferlegt.t)
Im  Anschluß  daran  bestimmt  §  55  R.  G.  B.O.,  daß  jede  vollzogene
Eintragung  dem  Antragsteller,  bezw.  deffen  Bevollmächtigten
oder  der  ersuchenden  Behörde  und  dem  eingetragenen  Eigenthümer,
  auch  wenn  er  notorischer  Weise  nicht  der  wirkliche  Eigenthümer
  ist,  sowie  im  Uebrigen  allen  aus  dem  Grundbuch  ersichtlichen
Personen  bekannt  gemacht  werden  soll,  zu  deren  Gunsten  die
Eintragung  erfolgt  ist,  oder  deren  Recht  durch  sie  betroffen  wird,
doch  kann  auf  die  Bekanntmachung,  um  überflüssige  Benachrichtigungen
und  damit  verbundene  Arbeiten  und  Kosten  zu  ersparen,  formlos  verzichtet
  werden.  Die  Bestimmung  ist  nur  eine  Ordnungsvorschrift.

20)  Vgl.  Denkschrift  S.  34,  Mot.  S.  69.  Die  Vorschrift  berührt  das
materielle  NRecht.  r
i)  Vgl.  8  54  R.G.B.O.
1)  Val.  Pr.  G.  B.  O.  88  57,  121—123,  Süchs.  H.  R.  v.  9.  Januar  1865,
§§  185,  192,  202,  Württemb.  Pf.  Ges.  v.  15.  April  1825  Art.  151,  Bayer.  H.G.
v.  1.  Juni  1822  g8  108,  115,  117,  157,  167.