172  Das  Kosten=  und  Stempelwesen.  Armenrecht.  [88  34,  35.

Für  Preußen  ist  es  nach  §  31  der  Verfügung  vom  20.  November
1899  bei  der  Vorschrift  betr.  die  Benachrichtigung  an  die  Grundsteuerbehörde,
  an  die  Landrathsämter,  an  das  Berliner  Polizei-Präsidium
und  den  Magistrat  und  andere  Behörden  geblieben.

Was  die  Form  der  Bekanntmachung  der  vom  Grundbuchamt  getroffenen
  Entscheidungen  betrifft,  so  sind  nach  Art.  1  Preuß.  G.  fr.  G.
die  Abs.  2  und  3  des  §  16  R.  G.  fr.  G.  für  anwendbar  erklärt.2)

§  34.  Das  Kosten-  und  Stempelwesen  in  Grundbuchsachen.

Das  Kostenwesen  in  Grundbuchsachen  ist  durch  das  Preußische
Gerichtskostengesetz  vom  8.  Junä-#e##-  geregelt  worden.  Dieses  Gesetz
hat  durch  Art.  30  des  Pr.  A.G.  z.  G.  B.  O.  geringe  Aenderungen  erfahren,
  die  im  Wesentlichen  in  der  Berücksichtigung  einiger  neugetroffenen
Vorschriften  und  einer  Anpassung  an  den  Sprachgebrauch  der  neuen
Gesetze  ihren  Grund  haben.  Sovweit  sich  das  Gesetz  auf  Grundbuchsachen
  bezieht,  ist  in  den  Mustern  (Theil  II  Abth.  2)  auf  die  einzelnen
Bestimmungen  verwiesen  (s.  Text  S.  1034).

Das  Stempelwesen  nach  Maßgabe  des  Preußischen  Stempel-Steuer-Gesetzes
  vom  31.  Juli  1895  ist  nicht  geändert  worden.  Auf
die  einschlägigen  Bestimmungen  ist,  wie  bei  den  Kosten,  in  den  Mustern
Hingewiesen.

gz  85.  Das  Armenrecht.

1.  Vorbemer-  1.  Die  Bestimmung  des  Art.  1  Pr.  G.  fr.  G.  läßt  den  Art.  14

kung.

des  R.G.  fr.  G.  Anwendung  finden  auf  diejenigen  Angelegenheiten  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  welche  durch  Landesgesetz  den  ordentlichen
Gerichten  übertragen  sind.  Hiernach  findet  die  Vorschrift  jenes
Gesetzes  über  die  Bewilligung  des  Armenrechts  auch  auf
Grundbuchsachen  Anwendung.

Die  reichsgesetzliche  Bestimmung  ist  durch  die  Reichstagskommission
in  das  Gesetz  hineingekommen.!)  Sie  führt  auf  dem  Gebiete  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  ein  Prinzip  ein,  das  für  die  streitige  Gerichtsbarkeit
  durchgeführt,  für  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  dagegen  nur  in
einzelnen  Vorschriften,  die  mit  dem  Gebühren=  und  Stempelwesen  im
engsten  Zusammenhange  standen,  Geltung  hatte.z)  Nunmehr  ist
auch  für  dieses  Gebiet  der  allgemeine  Grundsatz  aufgestellt,

2)  Val.  Ministerialverfügung  vom  10.  Dezember  1899  über  von  Amtswegen
  zu  bewirkende  Zustellungen  und  Bekanntmachungen  gerichtlicher  Verfügungen
  J.  M.  Bl.  S.  728.

1)  Vgl.  Kommiss.  Ber.  S.  14  und  81.

*!)  Vgl.  z.  B.  §  17  des  Preußischen  Gerichtskostengesetzes.