8  35.)  Das  Armerrecht.  173

daß  das  Armenrecht  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  C.P.O.
über  das  Armenrecht  sowie  derjenigen  der  §§  34—36  der  Rechtsanwaltsordnung
  in  entsprechender  Weise  zu  bewilligen  ist.

2.  Die  Bewilligung  des  Armenrechts  kann  in  Grundbuchsachen  2.  Gegenstand
in  Betracht  kommen,  wenn  es  sich  um  Aufnahme  von  Anträgen,  des  Armen-Eintragungsbewilligungen
  und  sonstigen  zur  Eintragung  erforderlichen  rechts
Erklärungen  zu  Protokoll  des  Grundbuchamts,  oder  aber  auch  um
sonstige  gerichtliche  Beurkundungen  oder  Beglaubigungen  solcher
Erklärungen,  sowie  um  Eintragung  in  das  Grundbuch  selbst  handelt.

Ferner  wird  davon  Gebrach  gemacht  werden,  wenn  die  Einlegung  der
Beschwerde  in  Frage  steht.

3.  Die  das  Armenrecht  nachsuchenden  Personen  müssen  zunächst  3.  Vorausunter
  Vorlegung  eines  Armenattestes  sich  an  dasjenige  Grundbuchamt  setzungen  der
wenden,  bei  welchem  die  Eintragungen  vorgenommen  werden,  bezw.  an  Armenrechtsdasjenige
  Gericht,  welches  die  Beurkundung  oder  Beglaubigung  bewirken  gung.  "6
soll  (ugl.  8§  118  Abs.  1  C.P.O.).  Durch  Vorlegung  des  Armenattestes
wird,  wenn  nicht  Anstände  sich  ergeben,  die  Vorschrift  des  §  114
Abs.  1  C.P.O.  erfüllt,  daß  der  Antragsteller  außer  Stande  ist,  ohne
Beeinträchtigung  des  für  ihn  und  seine  Familie  nothwendigen
Unterhalts  die  Kosten  der  Beurkundung,  der  Erklärung  und
des  Grundbuchseintrags  bezw.  des  Beschwerdeverfahrens  zu
decken  (6  118  Abs.  2  C.P.  O.).  Es  muß  aber  die  beabsichtigte
Eintragung  im  Grundbuch  begründet  sein,  bezw.  darf  die  Beschwerde
nicht  muthwillig  oder  aussichtslos  erscheinen.  In  ersterer
Beziehung  ist  daher  nothwendig,  daß  die  sonstigen  Unterlagen  einer
Grundbuch-Eintragung  bis  auf  die  zu  beurkundenden  Erklärungen  dem
Grundbuchamt  nachgewiesen  werden  (6  114  Abs.  1  C.  P.O.).

4.  Nach  §  115  Z.  1  C.P.O.  soll  der  Antragsteller  von  der  4.  Die  Wir-Berichtigung
  rückständiger  und  künftig  entstehender  Gerichtskosten  kung  der
und  Gebühren  der  Beamten,  Zeugen,  Sachverständigen,  der  Trmenrechsbaaren
  Auslagen  und  der  Stempelsteuer  befreit  werden.  Auf  9.
notarielle  Beurkundung  oder  Beglaubigung  in  Grundbuchachen
  würden  diese  Bestimmungen  an  sich  nicht  amvendbar  sein,  da
die  Notare  in  diesen  Angelegenheiten  nicht  an  Stelle  der  Gerichte  berufen
  werden  können,  denselben  vielmehr  koordinirt  sind.  Durch  Art.  83
Abs.  2  Pr.  G.  fr.  G.  gilt  Art.  14  R.G.  fr.  G.  auch  für  die  Amtsthätigkeit
  der  Preuß.  Notare.-)

*)  Vgl.  Näheres  S.  767  unter  „Armenrecht".