5.  Die  Beschwerde.


174  Das  Armenrecht.  1  35.

Auf  die  Beiordnung  eines  Anwalts  kann  sich  die  Wirkung
der  Armenrechtsbewilligung  mit  Rücksicht  auf  den  im  §.  14  R.G.  fr.  G.
für  entsprechend  anwendbar  erklärten  §  34  der  R.A.O.  erstrecken,  obwohl
eine  Vertretung  durch  Anwälte  in  Grundbuchsachen  nirgends  geboten
ist,  da  auch  die  weitere  Beschwerde  durch  Erklärung  zu  Protokoll  des
Grundbuchamts  oder  Gerichtsschreibers  erfolgen  kann  (§  80  R.  G.  B.  O.

Der  8  17  des  Preußischen  Gerichtskostengesetzes  wird  durch.#8  14
R.G.  fr.  G.  nicht  modifizirt,  da  jene  Bestimmung  nur  auf  die  spätere
Niederschlagung  und  Stundung:von  Kosten  sich  bezieht.

Die  Vorschrift  des  §.  117.  C.  P.O.,  betreffend  die  Verpflichtung
zur  Erstattung  der  dem  Gegner  erwachsenen  Kosten,  ist  von  keiner

Bedeutung  in  Grundbuchangelegenheiten,  weil  ein  Gegner  im  entsprechenden

  Sinne  der  C.  P.  O.  nicht  vorhanden  ist,  und  die  Beschwerde.
selbst  sich  nur  gegen  die  Entscheidung  des  Grundbuchamts  richtet.  Soweit
ein  Mitkontrahent  wegen  des  Stempels  solidarisch  dem  Fiskus  haftet,
wird  diese  Haftung  nicht  berührt.

5.  Gegen  die  Verweigerung  des  Armenrechts  oder  dessen  Entziehung
ist  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde  gegeben  (§  127  C.P.0.).
Fraglich  ist  es,  nach  welchen  Bestimmungen  die  Beschwerde  zu  erledigen.
ist.  Man  könnte  versucht  sein,  nach  der  Wortfassung  des  §  14  R.G.  fr.G.
die  Vorschriften  der  C.  P.O.  über  die  Veshwirde  für  entscheidend  zu.
halten  oder  aber  auch  8  19  ff.  R.G.  fr.  G.  für  anwendbar  zu
erklären.  Im  Bereiche  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  außer  Grundbuchsachen,
  wird  mit  Recht  die  Ansicht  vertreten,  daß  das  im  ersten
Abschnitte  R.G.  fr.  G.  geregelte  Beschwerdeverfahren  maßgebend  ist.)
Für  Grundbuchsachen  ist  aber  das  Beschwerdeverfahren  selbständig
geregelt,  und  nach  Art.  3  des  Pr.  G.  fr.  G.  sind  die  Vorschriften  des

Grundbuchrechts,  betreffend  die  Anfechtung  der  Entscheidungen  des  Grundbuchamts

  unberührt  geblieben.  Trifft  daher  das  Grundbuchamt
eine  Entscheidung  über  Verweigerung  oder  Entziehung  des
Armenrechts,  so  ist  dieselbe  nach  den  Normen  der  88.  7  1ff.
N.G.  B.O.  im  Wege  der  Beschwerde  anzufechten.

)  Vgl.  Art.  6  Pr.  G.  fr.  G.,  Dorner  Anm.  4  k,  §  14,  Schultze-Görlitz
Anm.  4  z.  §  44  S.  42,  a.  äl.  Schneider  Anm.  4  z.  8  19.