Zweites  Büch.

Allgemeine  Bestimmungen  des  materiellen
Grundbuchrechts.

§  36.  Vorbemerkung.

Die  Preußischen  Grundbuchgesetze  ließen  die  Aufstellung  allgemeiner
Bestimmungen  des  Grundbuchrechts  vermissen;  ihre  leitenden  Grundsätze
  waren  aus  den  einzelnen  Vorschriften  zu  entnehmen.  Die  Reichsgrundbuchordnung
  hat.  für  das  formelle  Recht,  ebenfalls  von  einerderartigen
  Aufstellung  Abstand  genommen.  Anders  aber  das  Bürgerliche,
Gesetzbuch.

Soweit  es  sich  um  die  Einwirkung  des  Grundbuchs  auf  die-Rechtsverhältnisse
  an  Liegenschaften  handelt,  ist  den  einzelnen  Vorschriften
über  den  Inhalt  der  Rechte  an  Grundstücken  ein  allgemeiner  Theil
im  zweiten  Abschnitt  des  dritten  Buches,  88  873—902,  vorausgeschickt,
welcher  zur  Vermeidung  von  Wiederholungen  und  schärferen  Hervorkehrung
  der  grundbuchrechtlichen  Prinzipien  gemeinsame  Vorschriften.
für  die  Rechte  an  Grundstücken  aufstellt.  «

I.  Das  Eintragungs-  und  Konsensprinzip.

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z  37.  Das  Eintragungs-  und  Konsensprinzip  als  Grundlage
rechtsgeschäftlicher  Verfügungen  über  Rechte  an  Grundstücken.))

1.  Wenn  das  Grundbuch  die  Aufgabe  hat,  die  Rechtsverhältnisse  1.  Ablehnung
an  Liegenschaften  klar  und  offen  zu  legen,  so  erfüllt  sie  dieselbe  durch  der  formalen
den  den  Nachweis  der  einzelnen  Grundstücke,  durch  Sicher=  und  Feststellung  hechtekraft)

1)  Vgl.  88  873—877  B.  G.  B.,  Johom  Begr.  I  S.  94  ff.,  Mot.  III.  gung.

S.  136  ff.,  158  ff.,  196  ff.,  Prot.  Bd.  IIIS.  52.  73,  167—178,  284—300,  310,
311,  322—327,  412,  437,  694,  735,  738,  765,  *  S.  586,  587.  V  S.  442,
44,  VI  S.  221,  427,  428.  Vgl.  Dernburg.  II  88  33  ff.  43  ff.CG  Endemann